Zu den abziehbaren Kirchensteuern gehören die Geldleistungen, die eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erhebt. Zusätzliche freiwillige Zahlungen an die Religionsgemeinschaft können nicht im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG (ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag) abgezogen werden, sondern allenfalls im Rahmen des Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1 EStG.[1] Aufgrund einer Verwaltungsregelung können auch Mitgliedsbeiträge an eine nicht steuerberechtigte Religionsgemeinschaft als Sonderausgaben abgezogen werden, vorausgesetzt, die Religionsgemeinschaft ist in mindestens einem Bundesland als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt. Außerdem ist ein Höchstbetrag zu beachten: Die Beiträge können als Sonderausgabe nur bis zu dem Höchstbetrag abgezogen werden, der in dem betreffenden Land für die Kirchensteuer gilt, also bis zur Höhe von 8 % bzw. 9 % der Einkommensteuer, ggf. unter Berücksichtigung der Korrekturen nach § 51a EStG.[2] Insbesondere werden die Kinderfreibeträge abgezogen, auch wenn diese bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht angesetzt wurden, weil das Kindergeld günstiger war.

Leistet ein Steuerpflichtiger willkürliche Zahlungen auf das Kirchensteuerkonto, bei denen bereits im Zeitpunkt der Zahlung feststeht, dass sie später erstattet werden müssen, kommt ein Sonderausgabenabzug nicht infrage.[3]

Wegen der Auswirkungen einer späteren Erstattung s. "Erstattungen".

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