Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG stehen nur kleinen und mittleren Betrieben zu. Dazu müssen die Betriebe am Schluss des dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wirtschaftsgüter vorangegangenen Wirtschaftsjahrs die in § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG festgelegte Gewinngrenze erfüllen.[1]

Das Gesetz setzt dabei die Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG bzw. Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG voraus.[2] Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern im Jahr der Betriebseröffnung gilt die Gewinngrenze stets als erfüllt, weil solche Betriebe noch kein vorangegangenes Wirtschaftsjahr besitzen, zu dessen Schluss die Betriebsgröße ermittelt werden könnte.[3]

Die neue (einheitliche) Gewinngrenze ist erstmals auf Sonderabschreibung anzuwenden, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Bei nach § 4a EStG vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren gilt die (einheitliche) Gewinngrenze von 200.000 EUR für Sonderabschreibungen, die in nach dem 17.7.2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.[4]

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