Im Lohnsteuerabzugsverfahren werden für sonstige Bezüge nach geltender Rechtslage keine Freigrenzen berücksichtigt, weshalb diese Regelung aufgrund der Anhebung der Freigrenzen zu ändern war. Diese gesetzliche Anpassung stellt sicher, dass für gering oder durchschnittlich verdienende Arbeitnehmer nicht vom Arbeitgeber unterjährig ein Solidaritätszuschlag einzubehalten ist, obgleich die jährliche Freigrenze nicht überschritten wird. Es ist keine Veranlagung allein aus Gründen der Rückerstattung des Solidaritätszuschlags erforderlich.

Durch den neuen § 3 Abs. 4a Satz 1 SolzG 1995 wird die Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen sichergestellt. Für die Prüfung, ob die Freigrenze überschritten wird, ist auf die Jahreslohnsteuer i. S. d. § 39b Abs. 3 Satz 5 EStG abzustellen (Jahreslohnsteuer unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs). Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) werden hier für jedes Kind entsprechend der Vorgaben beim laufenden Arbeitslohn[1] mindernd berücksichtigt. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags bleibt – wie bisher – die Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug.[2] § 3 Abs. 4a Satz 2 SolzG 1995 n. F. gibt vor, dass für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags bei sonstigen Bezügen die weiteren Berechnungsvorgaben in § 39b Abs. 3 EStG Anwendung finden. Danach sind hier z. B. auch die Regelungen zum Versorgungsfreibetrag und zum Altersentlastungsbetrag sowie die Besonderheiten bei ermäßigt zu besteuernden sonstigen Bezügen zu beachten.

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