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Solaranlagen/Photovoltaikanlagen / 9.1 Einführung einer Ertragsteuerbefreiung mit dem Jahressteuergesetz 2022 und Anpassung der kWp-Leistungen mit dem Jahressteuergesetz 2024

Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
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Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)[1] wurde der § 3 Nr. 72 EStG neu eingeführt. Hiernach sind grundsätzlich alle Einnahmen und Entnahmen ertragsteuerfrei, die aus dem Betrieb einer PV-Anlage erwirtschaftet werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind:

  • § 3 Nr. 72 a) EStG: Betrieb einer PV-Anlage auf, an oder in privat genutzten Einfamilienhäusern inklusive Nebengebäuden oder vorhandene PV-Anlagen auf nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kWp und
  • § 3 Nr. 72 b) EStG: Betrieb einer PV-Anlage auf an oder in sonstigen Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kWp je Wohneinheit oder je Gewerbeeinheit.

    Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)[2]

    wurde die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG auf Wohnimmobilien und auf sonstigen Gebäuden installierten PV-Anlagen vereinheitlicht auf eine Bruttoleistung von bis zu 30 kWp. Diese Vereinheitlichung ist erstmalig auf PV-Anlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

    Damit wird die objektbezogene Prüfung je Gebäudeart abgeschafft. Für die Prüfung der objektbezogenen kWp-Grenze wird deshalb zukünftig zwischen Anlagen unterschieden,

    • die bis 2024 angeschafft/in Betrieb genommen/erweitert wurden (sog. Altanlagen) und
    • Anlagen, die ab 2025 angeschafft/in Betrieb genommen/erweitert werden (sog. Neuanlagen).

Insgesamt darf die Bruttoleistung je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft 100 kWp nicht überschreiten.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG umfasst insbesondere

  • die Einspeisevergütung,
  • Entgelte für Stromlieferungen an Mieter,
  • Vergütungen für das Aufladen von Elektrofahrzeugen,
  • Zuschüsse sowie
  • die bei den Einnahmeüberschussrechnern vereinnahmten und erstattetten Umsatzsteuerbeträge.

Die Anwendun...

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