Da der Sicherungsgeber weiterhin im Besitz der sicherungsübereigneten Sache ist, ist er als deren wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen. Er kann die tatsächliche Sachherrschaft dergestalt ausüben, dass er den (Sicherungs-)Eigentümer = Sicherungsnehmer für die Dauer des Sicherungseigentums von der Einwirkung auf das Sicherungsgut ausschließen kann. Das hat zur Folge, dass nicht der Sicherungsnehmer, sondern (weiterhin) der Sicherungsgeber das sicherungsübereignete Wirtschaftsgut aktivieren muss.

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