Eine Sicherungsabtretung ist formlos gültig, sie kann also auch mündlich geschlossen werden. Allerdings empfiehlt es sich aus Beweisgründen, die Sicherungsabtretung schriftlich zu fixieren und das Datum der Abtretung in den Vertrag aufzunehmen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage, wenn die Forderung durch einen Gläubiger gepfändet wird: Gemäß § 771 ZPO muss nämlich der Kläger beweisen, dass die Abtretung zeitlich vor der Pfändung erfolgte. Als Beweismittel dient üblicherweise der Abtretungsvertrag.

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