Ein Vorteil der Sicherungsabtretung liegt darin, dass sich der Sicherungsnehmer (Zessionar) dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger des Sicherungsgebers (Zedent) widersetzen kann. Vollstreckt jemand gegen den Sicherungsnehmer, kann sich der Sicherungsgeber ebenfalls gegen den Zugriff der Gläubiger zur Wehr setzen.

  1. Der Sicherungsnehmer kann dem Vollstreckungszugriff eines Gläubigers des Sicherungsgebers mit der sog. Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO entgegentreten, d. h. er widerspricht der Pfändung der Forderung und verlangt deren Freigabe. Bei Insolvenz des Sicherungsgebers hat der Sicherungsnehmer im Insolvenzverfahren dagegen kein Aussonderungs-, sondern gem. § 51 Nr. 1 InsO lediglich ein Absonderungsrecht. Der Insolvenzverwalter ist § 166 Abs. 2 InsO zufolge berechtigt, die Forderung einzuziehen oder in anderer Weise zu verwerten. Der Sicherungsnehmer trägt die Kosten für die Feststellung der Sicherheiten und ihrer Verwertung in Höhe von pauschal 9 % des Verwertungserlöses (§§ 170, 171 InsO).
  2. Pfändet ein Gläubiger des Sicherungsnehmers die Forderung, so steht dem Sicherungsgeber ebenfalls die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu. Allerdings kann der Sicherungsgeber Pfändungen nur bis zu dem Zeitpunkt widersprechen, von dem an der Sicherungsnehmer die Forderung verwerten darf (Eintritt der Verwertungsreife). Bei Insolvenz des Sicherungsnehmers hat der Sicherungsgeber ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO). Das setzt allerdings voraus, dass der Sicherungsgeber die gesicherte (Kredit-)Forderung befriedigt, sonst kann der Insolvenzverwalter bei Verwertungsreife verwerten.
  3. Der Einzug von Forderungen, die an die Bank zur Sicherheit abgetreten waren, auf einem debitorischen Konto der GmbH und die anschließende Verrechnung mit dem Sollsaldo stellen keine vom Geschäftsführer einer GmbH veranlasste masseschmälernde Zahlung (§ 15b Abs. 1 InsO = 64 Satz 1 GmbHG a. F.) dar, wenn vor Insolvenzreife die Sicherungsabtretung vereinbart und die Forderung der Gesellschaft entstanden und werthaltig geworden ist.[1]

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