Sachverhalt:

Ein Unternehmer U bezahlt im Oktober 2017 für die Nutzung von Bild-, Ton- oder Filmrechten 1.000 EUR zzgl. USt für 3 Jahre im Voraus an den Verlag V. Als Laufzeit des Nutzungsvertrages wurde der Zeitraum 1.10.2017 bis 30.9.2020 vereinbart. V hat U im Oktober 2017 eine entsprechende Vorausrechnung (bezogen auf die gesamte Laufzeit) erteilt.

Lösung:

Zur Art der Leistung (Dauerleistung) vgl. die Lösung zu Beispiel 13.

Umsatzsteuerlich ist diese Dauerleistung an dem Tag erbracht, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet[1], somit am Tag des Endes des Vertragsverhältnisses, also am 30.9.2020. Damit ist auf diese sonstige Leistung der vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltende (wenn dieser Satz zur Anwendung kommt) ermäßigte Steuersatz (5 %) anzuwenden (ansonsten der Regelsteuersatz von 16 %). Auf den Tag des Vertragsschlusses kommt es nicht an, auch nicht darauf, dass U in 2017 bereits das Gesamtentgelt entrichtet hat.

V hatte für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2017 die von U erhaltene Vorauszahlung der Umsatzsteuer zum Steuersatz von 7 % (wenn dieser Steuersatz zur Anwendung kam, ansonsten Regelsteuersatz) zu unterwerfen.[2]

Da V in einem Fall der Istversteuerung[3] vor dem 1.7.2020 ein Entgelt für eine Leistung vereinnahmt hat, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt wurde und der Besteuerung unterliegt, ist auch auf diesen Entgeltbetrag nachträglich der ab dem 1.7.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 5 % (wenn dieser Satz zur Anwendung kommt) anzuwenden.[4] Die Berechnung der Umsatzsteuer ist von V für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird[5], also für den Voranmeldungszeitraum September 2020.

V ist nach § 14 Abs. 2 UStG verpflichtet (da U Unternehmer ist), über seine Leistung, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt wird, eine Rechnung zu erteilen, in der die Umsatzsteuer mit dem nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 befristet geltenden Umsatzsteuersatz von 5 % (wenn dieser Steuersatz anzuwenden ist, ansonsten Steuersatz 16 %) ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn der Vertrag über diese Leistung vor dem 1.7.2020 (hier im Oktober 2017) geschlossen worden ist und dabei von den bis dahin geltenden Umsatzsteuersätzen (19 % bzw. 7 %) ausgegangen worden ist. Aus der Regelung über den Steuerausweis folgt aber nicht, dass V verpflichtet ist, bei der Abrechnung der vor dem 1.7.2020 vereinbarten Leistung den Preis entsprechend der umsatzsteuerlichen Minderbelastung zu senken. Es handelt sich dabei vielmehr um eine besondere zivilrechtliche Frage, deren Beantwortung von der jeweiligen Vertrags- und Rechtslage abhängt.[6] V ist also verpflichtet, U eine neue Rechnung zu erteilen, in der die Umsatzsteuer zum Steuersatz von 5 % (wenn dieser Satz zur Anwendung kommt, ansonsten Steuersatz 16 %) ausgewiesen ist. Zu weiteren Hinweisen vgl. die Lösung zu Beispiel 3.

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