Sachverhalt:

Ein Unternehmer U bezahlt im April 2018 für die Nutzung von Bild-, Ton- oder Filmrechten 1.000 EUR zzgl. USt für 3 Jahre im Voraus an den Verlag V. Als Laufzeit des Nutzungsvertrages wurde der Zeitraum 1.4.2018 bis 31.3.2021 vereinbart. V hat U im April 2018 eine entsprechende Vorausrechnung (bezogen auf die gesamte Laufzeit) erteilt.

Lösung:

Bei der Leistung des V könnte es sich um eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte[1] als sonstige Leistung handeln. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis. Hierfür ist neben dem vertraglich vereinbarten Leistungsentgelt maßgebend, für welchen Teil der Leistung die Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustausches erbracht wird. Nicht ausschlaggebend ist die Leistungsbezeichnung in der Rechnung, z. B. "Übertragung von Nutzungsrechten" oder "künstlerische Tätigkeit". Nicht begünstigt sind z. B. Leistungen auf dem Gebiet der Meinungs-, Sozial-, Wirtschafts-, Markt-, Verbraucher- und Werbeforschung, weil der Hauptinhalt dieser Leistungen nicht in einer Rechtsübertragung, sondern in der Ausführung und Auswertung demoskopischer Erhebungen usw. besteht.[2]

Da ein 3-jähriger Bezugszeitraum vereinbart ist, handelt es sich um eine Dauerleistung. Umsatzsteuerlich ist diese Dauerleistung an dem Tag erbracht, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet[3], somit am Tag des Endes des Vertragsverhältnisses, also am 31.3.2021. Damit ist auf diese sonstige Leistung der ab dem 1.1.2021 geltende (wenn dieser Satz zur Anwendung kommt) ermäßigte Steuersatz (7 %) anzuwenden (ansonsten der Regelsteuersatz von 19 %). Auf den Tag des Vertragsschlusses kommt es nicht an, auch nicht darauf, dass U in 2018 bereits das Gesamtentgelt entrichtet hat.

Zu den weiteren Auswirkungen (Anzahlungsversteuerung für den Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung (in 2018) vgl. entsprechend die vorstehenden Beispiele 3, 6 und 8 zu vergleichbaren Sachverhalten). Eine Steuerberichtigung erübrigt sich im vorliegenden Fall, da der Steuersatz bezüglich der Anzahlungsversteuerung (in 2018) und der Leistungserbringung (in 2021) identisch ist.

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