Der Anwalt soll gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG bei einer Beratung, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit verbunden ist, auf eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten hinwirken.[1]

In Steuerangelegenheiten gilt bei außergerichtlichen Tätigkeiten für den Anwalt § 35 RVG mit der Verweisung auf die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Allerdings gilt für eine Vergütungsvereinbarung nicht § 4 StBVV, sondern ausschließlich § 3a RVG.

Will sich der Mandant lediglich allgemein über die Voraussetzungen, Vor- und Nachteile einer strafbefreienden Selbstanzeige gem. §§ 371 ff. AO beim Anwalt informieren, bietet sich für eine Vergütungsvereinbarung eine Pauschal- oder Zeitvergütung an. U. U. kommt eine Kombination aus Pauschal- und Zeithonorar bei Überschreiten eines bestimmten Zeitkontingents (z. B. ergänzende Fragen des Mandanten) in Betracht.

Grundsätzlich gilt für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, dass diese gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG seitens des Auftraggebers bei Überschreitung der gesetzlichen Gebühren in Textform erklärt werden muss. Die Textform ist eine stark vereinfachte Form für die Abgabe von Willenserklärungen im Rechtsverkehr. Sie ist in § 126b BGB geregelt. Es genügt die Erklärung in einer vergegenständlichten Form, z. B. auf Papier oder in einer Datei oder einer E-Mail. Ferner muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung gekennzeichnet werden. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich; es genügt also z.B. ein Faksimile-Stempel oder die eingescannte Unterschrift oder auch eine andere Kenntlichmachung des Endes der Erklärung.[2]

Bei der Beratung gibt es zwar keine gesetzliche Gebühr mehr, dennoch sollte im Hinblick auf die Kappungsgrenzen des § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG zumindest die Vergütungsvereinbarung mit einem Mandanten, der sich als Verbraucher z. B. wegen hinterzogener Kapitaleinkünfte beraten lässt, schriftlich abgeschlossen werden.

Die Vergütungsvereinbarung darf auf keinen Fall in der Vollmacht enthalten sein (§ 3a Abs. 1 Satz 2 RVG) und muss als solche oder in vergleichbarer Form bezeichnet werden (am besten in der Überschrift).[3]

Die Vergütungsvereinbarung muss von allen anderen Vereinbarungen des Anwalts mit dem Mandanten mit Ausnahme der Auftragserteilung "deutlich abgesetzt" sein (§ 3a Abs. 1 Satz 2 RVG).[4]

Andere Vereinbarungen sind z. B. Haftungsbeschränkung des Anwalts (§ 52a BRAO), Absprachen über die Bearbeitung des Mandats seitens eines angestellten Kollegen oder Beschreibung des Mandates selbst.[5]

Gem. § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG muss die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RVG entspricht, gilt gem. § 4b Satz 1 RVG bezüglich des Honorars des Anwalts, dass die durchsetzbare (einklagbare) Verbindlichkeit nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung begründet ist.[6] Im Übrigen gelten lt. § 4b Satz 2 RVG die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung.[7]

Ist keine formwirksame Vergütungsvereinbarung getroffen worden, gilt für einen Mandanten,

  • der als Verbraucher (§ 13 BGB)[8] eine allgemeine Beratung erhalten hat, dass dieser maximal einen Betrag von 250 EUR bezahlen muss (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). § 14 Abs. 1 RVG gilt entsprechend, sodass vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens-/Vermögensverhältnisse des Mandanten zu berücksichtigen sind. Hat sich die Auskunft auf ein Erstberatungsgespräch beschränkt, muss der Verbraucher-Mandant maximal 190 EUR zzgl. MwSt. bezahlen.[9] Die Frage, nach welchen Kriterien die Gebührenbestimmung für eine anwaltliche Erstberatung gegenüber einem Verbraucher im Einzelnen zu erfolgen hat, ist soweit ersichtlich bislang weder in Rechtsprechung noch in Literatur hinreichend geklärt.[10]
  • der sich als Unternehmer (§ 14 BGB), z. B. wegen Umsatzsteuerhinterziehung, hat beraten lassen, eine Gebühr gem. § 612 BGB. Was üblich und angemessen ist, wird dann zur Streitfrage mit dem Mandanten. Üblich sind dann wohl Stundenhonorare; aber einen einheitlichen Stundensatz gibt es für Anwälte nicht.[11]

Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll.[12] Bei Vergütungsvereinbarungen sind die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 305 ff.BGB zu beachten. Für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen gilt das Verbot der unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 BGB. Die vereinbarte Vergütung darf unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unangemessen hoch sein.[13] Anderenfalls kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden (§ 3a Abs. 2 Satz 1 RVG).[14]

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