OFD Hannover, Verfügung v. 21.9.2007, S 2172 - 3 - StO 221

Bei der Bemessung der AfA für See- und Küstenschiffe sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den Schrottwert des Schiffes zu vermindern (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 7.12.1967, BStBl 1968 II S. 268 und BFH-Urteil vom 22.7.1971, BStBl 1971 II S. 800). Voraussetzung ist jedoch, dass der Schrottwert nicht nur im Vergleich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten erheblich, sondern vor allem auch seiner absoluten Höhe nach ins Gewicht fällt.

Für die Ermittlung des Schrottwerts und die Feststellung eines ins Gewicht fallenden Schrottwerts sind die nachfolgenden Werte maßgebend:

Anschaffung/Herstellung des Schiffes Berechnung des Schrottwertes mit Ins Gewicht fallender Schrottwert bei einem Wert von mehr als
     
vor dem 1.1.1978 40,00 DM je BRT 20.000,00 DM
     
nach dem 31.12.1977 und vor dem 1.1.1991 50,00 DM je t Gewicht für Schiffe bis zu 1.600 BRT 50.000,00 DM
     
  100,00 DM je t Gewicht für Schiffe von mehr als 1.600 BRT 50.000,00 DM
     
nach dem 31.12.1990 und vor dem 1.1.2002 125,00 DM/63,91 EUR je t Gewicht für Schiffe bis zu 1.000t 75.000,00 DM/38.346,89 EUR
     
  175,00 DM/89,28 EUR je t Gewicht für Schiffe von mehr als 1.000t 75.000,00 DM/38.346,89 EUR
     
nach dem 31.12.2001 und vor dem 1.1.2007 65,00 EUR je t Gewicht für Schiffe bis zu 1.000t 40.000,00 EUR
     
  90,00 EUR je t Gewicht für Schiffe von mehr als 1.000t 40.000,00 EUR
     
nach dem 31.12.2006 195,00 EUR je t Gewicht für Schiffe bis zu 1.000t 40.000,00 EUR
     
  270,00 EUR je t Gewicht für Schiffe von mehr als 1.000t 40.000,00 EUR
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1

EStG § 7 Abs. 1

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