OFD Hannover, Verfügung v. 21.9.2007, S 2172 - 3 - StO 221
Bei der Bemessung der AfA für See- und Küstenschiffe sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den Schrottwert des Schiffes zu vermindern (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 7.12.1967, BStBl 1968 II S. 268 und BFH-Urteil vom 22.7.1971, BStBl 1971 II S. 800). Voraussetzung ist jedoch, dass der Schrottwert nicht nur im Vergleich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten erheblich, sondern vor allem auch seiner absoluten Höhe nach ins Gewicht fällt.
Für die Ermittlung des Schrottwerts und die Feststellung eines ins Gewicht fallenden Schrottwerts sind die nachfolgenden Werte maßgebend:
Anschaffung/Herstellung des Schiffes | Berechnung des Schrottwertes mit | Ins Gewicht fallender Schrottwert bei einem Wert von mehr als |
---|---|---|
vor dem 1.1.1978 | 40,00 DM je BRT | 20.000,00 DM |
nach dem 31.12.1977 und vor dem 1.1.1991 | 50,00 DM je t Gewicht für Schiffe bis zu 1.600 BRT | 50.000,00 DM |
100,00 DM je t Gewicht für Schiffe von mehr als 1.600 BRT | 50.000,00 DM | |
nach dem 31.12.1990 und vor dem 1.1.2002 | 125,00 DM/63,91 EUR je t Gewicht für Schiffe bis zu 1.000t | 75.000,00 DM/38.346,89 EUR |
175,00 DM/89,28 EUR je t Gewicht für Schiffe von mehr als 1.000t | 75.000,00 DM/38.346,89 EUR | |
nach dem 31.12.2001 und vor dem 1.1.2007 | 65,00 EUR je t Gewicht für Schiffe bis zu 1.000t | 40.000,00 EUR |
90,00 EUR je t Gewicht für Schiffe von mehr als 1.000t | 40.000,00 EUR | |
nach dem 31.12.2006 | 195,00 EUR je t Gewicht für Schiffe bis zu 1.000t | 40.000,00 EUR |
270,00 EUR je t Gewicht für Schiffe von mehr als 1.000t | 40.000,00 EUR |
Normenkette
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