Rz. 131
Die Parteien des Nordatlantikvertrags hatten am 28.8.1952 in Paris ein Protokoll über die NATO-Hauptquartiere zu dem am 19.6.1951 in London unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen[1] vereinbart. Ergänzend hatte die Bundesrepublik Deutschland mit dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa (Supreme Headquarters Allied Powers Europe – SHAPE) am 13.3.1967 ein Abkommen über die Rechtsstellung der in der Bundesrepublik errichteten NATO-Hauptquartiere und deren Personal (Ergänzungsabkommen) abgeschlossen. In diesem Abkommen sind für die internationalen militärischen Hauptquartiere der NATO umsatzsteuerrechtliche Vergünstigungen geregelt worden. Der Deutsche Bundestag hatte durch das Gesetz v. 17.10.1969[2] unter Zustimmung des Bundesrates dem Beitritt der Bundesrepublik zu dem Protokoll v. 28.8.1952 über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere – Protokoll über NATO-Hauptquartiere –[3] zugestimmt. Die Zustimmung erstreckt sich ebenfalls auf das am 13.3.1967 unterzeichnete Ergänzungsabkommen zum Protokoll über NATO-Hauptquartiere[4] und auf das Unterzeichnungsprotokoll.[5] Weitere Übereinkommen, denen im Gesetz zugestimmt wurde, sind ein Statusabkommen v. 7.2.1969[6] und ein Liegenschaftsabkommen v. 7.2.1969[7], in denen die USt aber nicht unmittelbar berührt wird.
Rz. 132
Aufgrund des Art. 7 des NATO-HQ-Gesetzes wurde die Bundesregierung ermächtigt, eine Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerlichen Bestimmungen der Abkommen, die NATO-HQ-UStDV v. 28.4.1970[8] zu erlassen, durch die die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des NATO-HQ-ErgAbk an das ab 1.1.1968 geltende Mehrwertsteuersystem angepasst und der Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der USt-Vergünstigungen geregelt werden sollte.
Rz. 133
Die Ermächtigungsvorschrift des Art. 7 des NATO-HQ-Gesetzes wurde durch Art. 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes v. 24.6.1975[9] aufgehoben und in § 26 Abs. 5 UStG übernommen. Mit diesem Gesetz wurde auch die gesetzliche Grundlage für die bis dahin für den Vorsteuerabzug maßgebende Vorschrift des § 1 NATO-HQ-UStDV in § 15 Abs. 2 UStG 1973 geschaffen. Die Anpassung war erforderlich, da der BFH[10] Zweifel an der vergleichbaren Vorschrift des § 2 NATO-ZAbk-UStDV geäußert hatte.
Rz. 134
Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs, den der Unternehmer zur Ausführung der steuerbefreiten Lieferungen und sonstigen Leistungen geltend machen kann, ist nach dem Ergänzungsabkommen ab 1.1.1980 in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst a UStG geregelt. Außerdem wurde der Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit aufgrund der Ermächtigung in § 26 Abs. 5 UStG in § 73 UStDV geregelt.
Rz. 135 einstweilen frei
Rz. 136
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften (Truppenzollrechtsänderungsgesetz – TrZollRÄndG) v. 19.5.2009[11] wurden jeweils mWv. 1.11.2009 Art. 4 des NATO-HQ-Gesetzes aufgehoben und Art. 5 des NATO-HQ-Gesetzes dergestalt geändert, dass die Worte "Personen i. S. d. Art. 4" durch die Worte "Die in Art. 3 Abs. 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen" ersetzt wurden. Der Verweis in Art. 4 des NATO-HQ-Gesetzes auf die Anwendung des Truppenzollgesetzes 1962 v. 17.1.1963[12] und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften bezogen auf die mit Abgabebefreiungen eingeführten Waren der NATO-Hauptquartiere konnte entfallen, da diese Regelung in Art. 1 des Truppenzollrechtsänderungsgesetzes aufgenommen wurde. Durch Art. 1 des Truppenzollrechtsänderungsgesetzes wurde das Truppenzollgesetz mWv. 1.11.2009 neu gefasst. Das Truppenzollgesetz 1962 trat gleichzeitig außer Kraft. Die bestehenden völkerrechtlichen Verträge und Verwaltungsvereinbarungen wurdendurch das TrZollRÄndG nicht eingeschränkt.
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