Rz. 112

Zur Verhinderung von Missbräuchen müssen die Truppen das Entgelt durch Scheck oder Überweisung aus einem Konto der zahlenden Dienststelle entrichten. Barzahlungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei vereinfachten Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen werden von der Finanzverwaltung jedoch Ausnahmen zugelassen werden (vgl. Rz. 74ff.).

 

Rz. 113

Die belgischen Truppen sind aus nationalen haushaltsrechtlichen Gründen gezwungen, bei Beschaffungen kleineren Umfangs Barzahlungen zu leisten. Die Steuerbefreiung ist in diesen Fällen nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] nicht zu versagen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Auftragssumme übersteigt nicht den Betrag von 2.000 EUR.
  • Die amtliche belgische Beschaffungsstelle hat in Teil 2 des Abwicklungsscheins (Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung) die laufende Nummer des Auftrags vermerkt und anstelle der Angaben über den unbaren Zahlungsverkehr das Wort "Barzahlung" eingefügt.
  • Die amtliche belgische Beschaffungsstelle hat die Aufträge mit Barzahlung in die von ihnen geführten Bücher oder Listen unter laufender Nummer eingetragen und dort auf die Auszahlungsbuchungen hingewiesen.
  • Den deutschen Behörden ist auf Anfrage die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
 

Rz. 114

Die Umsatzsteuerbefreiung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Unternehmer dem Mitglied der Truppe in Höhe des von der Truppe geschuldeten Entgelts auf der Grundlage eines besonderen Vertrags ein Darlehen (gegen ratenweise Rückzahlung) gewährt. Dafür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Das Mitglied der Truppe gibt den Darlehensbetrag an die amtliche Beschaffungsstelle der Truppe weiter.
  • Die amtliche Beschaffungsstelle der Truppe entrichtet mithilfe des Darlehensbetrags das von ihr geschuldete Entgelt an den Unternehmer. Dabei ist es unschädlich, wenn der Unternehmer den Darlehensbetrag im Auftrag des Mitglieds der Truppe unmittelbar der amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe übergibt und diese das von ihr geschuldete Entgelt auf dem vorgesehenen bargeldlosen Zahlungsverkehr an den Unternehmer entrichtet.

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