Rz. 53

Nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk werden die Lieferungen und sonstigen Leistungen an die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte von der USt befreit. Nach dem Sinn und Zweck des NATO-ZAbk sollen die von den Entsendestaaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben für die Beschaffung ihrer in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen nicht mit deutscher USt belastet sein.

 

Rz. 54

Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk enthält einen selbstständigen Befreiungstatbestand außerhalb des UStG, der den Befreiungstatbeständen des UStG vorgeht.[1]

Kommt für einen Umsatz neben der Befreiungsvorschrift des Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk grundsätzlich auch eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG in Betracht, stellt sich im Hinblick auf den Vorsteuerabzug die Frage nach dem Vorrang der einzelnen Steuerbefreiungsvorschriften. Zum Konkurrenzverhältnis zweier Steuerbefreiungsvorschriften hat der BFH unter Zugrundelegung der EuGH-Rechtsprechung[2] entschieden[3], dass die Spezialvorschrift vorrangig anzuwenden ist. Bei den Steuerbefreiungen nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften (z. B. Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk) handelt es sich um Spezialvorschriften, die vorrangig vor den allgemeinen Steuerbefreiungen nach § 4 UStG anzuwenden sind. Die Steuerbefreiungen nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften sind als Spezialvorschriften anzusehen, weil es sich um selbstständige Befreiungstatbestände außerhalb des UStG handelt, die den Befreiungstatbeständen des UStG systematisch vorgehen. In der Folge tritt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG bei Anwendung dieser Spezialvorschriften der Ausschluss des Vorsteuerabzugs für steuerfreie Umsätze (§ 15 Abs. 2 S. 1 N. 1 UStG) nicht ein.[4]

 

Rz. 55

Die Regelung sieht für die Umsätze an die ausländischen Stationierungstruppen eine Umsatzsteuerbefreiung vor, die durch den ab 1.1.1968 eingetretenen Systemwechsel nicht berührt worden war. Die auf den Vorstufen entstandene USt wird durch die Gewährung des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 26 Abs. 5 Nr. 2 UStG ausgeglichen. Hierdurch wird die vollständige Entlastung der Beschaffungen der ausländischen Stationierungstruppen erreicht.

 

Rz. 56

Das NATO-ZAbk ist – auch wenn sich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung z. T. mit den Vorschriften des OffshStA decken – selbstständig neben dem OffshStA anwendbar. Die USA können grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen nach dem OffshStA oder nach dem NATO-ZAbk verfahren. In den Fällen, in denen Beschaffungen von Regierungsstellen der USA durchgeführt und mit deren Haushaltsmitteln bezahlt werden, ist das OffshStA Grundlage für die Umsatzsteuervergünstigungen.

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