Rz. 9

Das OffshStA sieht u. a. in Art. III Nr. 1 Vergünstigungen auf dem Gebiet der USt vor. Die Vorschriften decken sich zu einem großen Teil mit denen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Das OffshStA ist jedoch selbstständig anwendbar und wird im Allgemeinen als Grundlage für die Umsatzsteuervergünstigungen herangezogen, wenn Beschaffungen von Regierungsstellen der USA durchgeführt und aus deren Haushaltsmitteln bezahlt werden. Das OffshStA gewährt in Art. III Nr. 1 Buchst. a für Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen und für sonstige Leistungen an Stellen der USA und an Stellen anderer von den USA bezeichneten Regierungen eine Umsatzsteuerbefreiung ohne Rücksicht darauf, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht. Die besondere Erwähnung der Werklieferung im OffshStA ist heute ohne Bedeutung. Es sollte damals klargestellt werden, dass die nach damaligem Recht lediglich für Lieferungen – nicht aber für sonstige Leistungen – zu gewährende Ausfuhrvergütung auch für Werklieferungen gilt. Das Abkommen hat einen Anhang, der integrierender Bestandteil dieses Abkommens ist (Art. XIV OffshStA). Zur Ausführung des OffshStA ist außerdem ein Briefwechsel zwischen dem Bundesminister der Finanzen und der Hohen Kommission der USA für Deutschland über die Durchführung der Art. VI und VII OffshStA v. 4.5.1955[1] geführt worden.

 

Rz. 10

Art. III Nr. 1 OffshStA enthält einen selbstständigen Befreiungstatbestand außerhalb des UStG, der den Befreiungstatbeständen des UStG vorgeht.[2] Unionsrechtlich ist die Steuerbefreiung abgesichert über Art. 151 MwStSystRL.[3]

 

Rz. 11

Der Anlass der Steuerbefreiung nach Art. III Nr. 1 OffshStA ergibt sich aus dem amerikanischen Recht. Die Vereinbarung von Steuervergünstigungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA war nach § 521 des amerikanischen Gesetzes über die gegenseitige Sicherheit (Mutual Security Act) von 1951 notwendig. Danach dürfen bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen des amerikanischen Verteidigungs- und Außenhilfe-Programms außerhalb der USA amerikanische Haushaltsmittel nicht zur Bezahlung von Steuern anderer Staaten verwendet werden. Die Entlastung der amerikanischen Beschaffungen von der deutschen USt erfolgt einerseits durch die Steuerfreiheit der Umsätze an Stellen der USA[4] und andererseits durch die auf Antrag zu gewährenden Umsatzsteuervergütungen für diese steuerfreien Umsätze.[5] Diese Umsatzsteuervergütungen werden aufgrund des ab dem 1.1.1968 geltenden Umsatzsteuersystems in Form des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen eingeräumt.[6] Durch die Gewährung des Vorsteuerabzugs wird die auf den Vorstufen entstandene USt ausgeglichen und somit eine vollständige Entlastung der begünstigten Leistung von der USt hergestellt.

[1] BStBl I 1955, 623.
[4] Art. III Nr. 1 Buchst. a OffshStA.
[5] Art. III Nr. 1 Buchst. b OffshStA.

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