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Die unionsrechtliche Grundlage für § 9 UStG findet sich in Art. 137 MwStSystRL – in Fortsetzung der schon in Art. 13 Teil C der 6. EG-RL bestehenden Rechtslage. Danach können die EU-Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen das Recht einräumen, sich bei bestimmten steuerfreien Umsätzen für die Besteuerung, d. h. für die Steuerpflicht dieser Umsätze zu entscheiden. § 9 UStG setzt dies für Deutschland um. Die EU-Mitgliedstaaten haben – erlaubterweise – in ganz unterschiedlichem Umfang von Art. 137 MwStSystRL Gebrauch gemacht, sodass insoweit (leider) keine völlige Harmonisierung zu konstatieren ist. Der EuGH hat wegen des nur optionalen Umsetzungsauftrags an die nationalen Gesetzgeber nur selten Gelegenheit, sich mit den unionsrechtlichen Vorgaben zu befassen.

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