Rz. 80

Damit die Ausfuhr in ein Drittland gewährleistet ist, muss im Fall der Beförderung oder Versendung des be- oder verarbeiteten Gegenstands durch den Auftraggeber dieser ein ausländischer Auftraggeber sein.[1] Ein ausländischer Auftraggeber i. S. d. § 7 UStG liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 UStG für den ausländischen Abnehmer erfüllt sind.[2]

 

Rz. 81

Nach § 6 Abs. 2 UStG ist ein ausländischer Abnehmer ein Abnehmer, der seinen Wohnort im Ausland (ausgenommen die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, Rz. 86ff.) hat. Kein ausländischer Abnehmer ist die im Inland belegende Zweigniederlassung eines ausländischen Abnehmers (§ 7 Abs. 2 UStG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 2 UStG). Als Zweigniederlassung gilt m. E. auch eine umsatzsteuerrechtlich relevante Betriebsstätte nach der Definition des Abschn. 3a.1 Abs. 3 UStAE.[3]

 

Rz. 82

Ausland ist im § 1 Abs. 2 S. 2 UStG als das Gebiet definiert, das nicht Inland ist. Danach gehören zum Ausland auch das Gebiet von Büsingen, die Freihäfen, die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitslinie und der jeweiligen Strandlinie sowie die deutschen Schiffe und Luftfahrzeuge, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausländisch i. S. v. § 7 Abs. 2 UStG sind daher nicht nur Auftraggeber, die im Drittlandsgebiet ansässig sind, sondern auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Personen. Diese Regelung entspricht Art. 146 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL: Die beweglichen körperlichen Gegenstände müssen nach Ausführung der Arbeiten … von dem nicht im Inland ansässigen Leistungsempfänger … nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden.

 

Rz. 83

Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze i. S. v. § 8 AO, aber nur einen Wohnort haben. Der Begriff "Wohnort" ist dem in Art. 146 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL verwendeten Begriff "ansässig" gleichzusetzen. In derselben Vorschrift definiert die Richtlinie den Begriff eines "ansässigen Reisenden" als den im Reisepass oder sonstigen Identitätsnachweis-Dokument eingetragenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Damit schließt die Richtlinie aus, dass eine Person an verschiedenen Orten ansässig sein kann. Zur Bestimmung des Wohnorts kommt es daher darauf an, an welchem Ort der Auftraggeber den Mittelpunkt seines Lebens hat.[4] Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH[5] für den Fall, dass eine Person über persönliche Bindungen in zwei Staaten verfügt, der im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand aller erheblichen Tatsachen zu ermittelnde Ort, an dem sich der ständige Mittelpunkt der Interessen befindet. Wenn diese Gesamtwürdigung eine solche Ortsbestimmung nicht zulässt, ist den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen, z. B. der Ort, an der die Familie des Auftraggebers lebt. Die zeitliche Dauer seines Aufenthalts ist zwar ein wichtiges, aber nicht allein entscheidendes Kriterium für die Bestimmung des Wohnorts. Auf die Staatsangehörigkeit des Auftraggebers kommt es nicht an.

 

Rz. 84

Liegen die Voraussetzungen eines ausländischen Auftraggebers i. S. v. § 7 Abs. 2 UStG nicht vor, kann die Steuerbefreiung nur in Anspruch genommen werden, wenn der leistende Unternehmer selbst den be- oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördern oder versenden lässt.

Rz. 85 einstweilen frei

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