Rz. 134

Die Bezugnahme in Art. 17 Abs. 2a MwStSystRL betrifft Lieferungen von Gegenständen, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Unternehmer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert werden. Der Union-Bestimmung ist zu entnehmen, dass bestimmte Warenbewegungen über die innergemeinschaftlichen Grenzen von dem umsatzsteuerpflichtigen Verbringen nur ausgenommen sind, wenn die Gegenstände im Bestimmungsland zur Ausführung einer Lieferung verwendet werden sollen, die nur dort steuerbar ist. Es handelt sich um Werklieferungen, die nach Art. 36 Unterabs. 1 MwStSystRL[1] am Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht bewirkt werden. Die Anwendung von § 3 Abs. 6 UStG scheidet aus, weil die Gegenstände der Lieferung nach dem Beginn der Beförderung, aber vor der Verschaffung der Verfügungsmacht noch Behandlungen unterzogen werden, die ihre Marktgängigkeit verändern. Ihr Lieferort liegt in diesen Fällen nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat.

 

Rz. 135

Bei Werklieferungen in der Gestalt von Montage- oder Installationsleistungen bildet nicht die Lieferung der bei der Montage oder Installation verwendeten Gegenstände, sondern die Gesamtleistung der Montage bzw. Installation selbst die Hauptleistung der Lieferung. Das ist der Fall, wenn Einzelteile zu Maschinen oder Anlagen im übrigen Gemeinschaftsgebiet zusammengebaut werden, z. B. zu einer Abfüllanlage für einen Schaumweinhersteller. Es wird sich dabei insbesondere um mit dem Grund und Boden fest verbundene Einrichtungen handeln. Keine Montagelieferung i. d. S. ist der Zusammenbau von lediglich für den Transport auseinandergenommene oder noch nicht zusammengesetzte Waren. Unter Werklieferungen sind nicht Leistungen zu verstehen, deren Inhalt sich im Wesentlichen in der Lieferung des bestellten Gegenstands erschöpft, z. B. Aufstellen von gelieferten Möbeln, einfaches Anschließen von elektrischen Geräten. In diesen Fällen stellt die Warenlieferung die Hauptleistung dar; die üblichen Serviceleistungen sind unselbstständige Nebenleistungen.[2]

 

Rz. 136

Unter Werklieferungen i. S. v. § 3 Abs. 4 UStG fallen auch Bauleistungen zur Errichtung von Gebäuden und -teilen. Die für die Errichtung dieser Bauwerke verwendeten Baumaterialien stellen keine gesonderte Lieferung dar, sondern sind Teil der Hauptleistung. Die Baustoffe werden daher in dem Mitgliedstaat geliefert, in dem das Bauwerk errichtet wird. Es ist fraglich, ob diese Werklieferungen von den Montage- und Installationsleistungen erfasst werden.[3] Die deutsche Bedeutung von Montage und Installation begreift hierunter nicht die Ausführung von Bauleistungen. Die deutsche Fassung der USt-Richtlinie entspricht der französischen. In der englischen Fassung heißt es "installation or assembly". Unter Assembling versteht man im grenzüberschreitenden Warenverkehr das Zusammenbauen von Einzelteilen, um den Produktionsschritt der Endmontage ins Ausland zu verlagern. Der Ort dieser Lieferungen wird in Art. 36 Unterabs. 1 MwStSystRL bestimmt. Dagegen werden Baustofflieferungen für Bauleistungen, deren Leistungsort sich nach Art. 31 MwStSystRL richtet, von Art. 17 Abs. 1 MwStSystRL nicht erfasst. Das Verbringen von Baumaterialien ist daher im Ausgangs- und Bestimmungsstaat ein steuerpflichtiger Umsatz, der bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 6a UStG im Inland steuerfrei ist.[4]

[1] Entsprechend § 3 Abs. 7 S. 1 UStG.
[2] Nieskens, UVR 1993, 98, 101.
[4] Widmann, UR 1992, 249.

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