Rz. 266

Werden Gegenstände im Unionsversandverfahren ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, kann der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung geführt werden (§ 17a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 UStDV). Die Bestätigung wird von der Abgangsstelle nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren (Rückschein) erteilt. Aus der Bestätigung muss sich ergeben, dass die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Dieser Alternativnachweis kann sowohl bei der Beförderung durch den Abnehmer oder Unternehmer als auch in den Fällen der Versendung geführt werden.[1] Die Mitwirkung der Zollbehörden im Rahmen des Unionsverfahrens garantiert, dass der Gegenstand der Lieferung vom Beginn bis zum Ende der Beförderung bzw. Versendung unter zollamtlicher Überwachung transportiert wird, ohne dass die Berechtigung besteht, den Gegenstand der Lieferung bis zur zollamtlichen Beendigung des Unionsversandverfahrens der zollamtlichen Überwachung zu entziehen.

 

Rz. 266a

Die Bestätigung der Abgangszollstelle wird nur erteilt, wenn aus den Versandpapieren hervorgeht, dass das endgültige Bestimmungsland der Sendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet liegt.[2] Aus einem Versandschein, der bei einer Ausgangszollstelle aus der Union beendet wurde, kann auf ein Verbringen ins übrige Gemeinschaftsgebiet nicht geschlossen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge