Rz. 267

Bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände bestehen wegen des hohen Steuerausfallsrisikos besondere zollamtliche Steuerverfahren, die auch für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung genutzt werden können.

 

Rz. 267a

Verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände des steuerrechtlich gebundenen Verkehrs (§ 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Buchst. a UStDV)

Werden verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände, die sich nicht im steuerrechtlich freien Verkehr des Ausgangsmitgliedstaates, sondern im Steueraussetzungsverfahren befinden, in einem EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem unter Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System) ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, kann der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats validierte EMCS-Eingangsmeldung geführt werden.[1] Als Nachweis wird eine den Anforderungen der Tabelle 6 in Anhang I der VO (EG) Nr. 684/2009[2] entsprechende vollständig und richtig ausgefüllte Eingangsmeldung anerkannt.[3] Die Tabelle 6 ist in Anl. 6 zur UStAE abgedruckt. Der Alternativnachweis kann für Beförderungen durch den Unternehmer oder Abnehmer und in den Fällen der Versendung angewendet werden.

 

Rz. 267b

Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände des steuerrechtlich freien Verkehrs (§ 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 5b UStDV)

Befinden sich verbrauchsteuerpflichtige Waren, die Gegenstand der innergemeinschaftlichen Lieferung sind, im steuerrechtlich freien Verkehr, kann der Nachweis des Gelangens ins übrige Gemeinschaftsgebiet durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments geführt werden, das dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen ist, um die Erstattung der Verbrauchsteuer zu erlangen. Ein dem Muster in Anlage 7 zur UStAE[4] entsprechendes vollständig und richtig ausgefülltes Begleitdokument wird anerkannt.[5]

[2] VO (EG) Nr. 684/2009 der Kommission v. 24.7.2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EU des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ABl Nr. L 197, 24.
[4] Anh, zu VO Nr. 3649/92, ABl Nr. L 369, 17.

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