Rz. 235
Aus den Art. 128 Abs. 1 Buchs. b bis f ZollBefrVO ergeben sich weitere Privilegierungsmöglichkeiten aufgrund internationaler Abkommen.
Art. 128 Abs. 1 Buchst. b ZollBefrVO erlaubt weitere Befreiungen zugunsten internationaler Organisationen. Sog. Sitzabkommen[1] bzw. Rechtsverordnungen, die auf Grundlage des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 13.2.1946 über Vorrechte und Immunität der Vereinten Nationen vom 16.8.1980[2] können bestimmen, dass Vertretungen internationaler Organisationen und ihre Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen Abgabenfreiheit genießen.[3]
Nachfolgend sind begünstigte Einrichtungen dargestellt. Einzelheiten ergeben sich aus der VSF Z 81 01 Abs. 91 bis 97b.
Nach der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherheit der Luftfahrt EUROCONTROL v. 26.7.1972[4] ist gem. § 2 die Einfuhr von Gegenständen mit Ausnahme von Lebensmitteln und Tabakwaren für die EUROCONTROL EUStfrei.
Das Protokoll über die Vorrechte und Immunität der Europäischen Patentorganisation – EPO –[5] sieht in Art. 5 die Einfuhrabgabenfreiheit für Waren vor, die für die Organisation eingeführt werden, nicht dagegen für Waren, die für den persönlichen Bedarf ihrer Bediensteten bestimmt sind.
Gem. Art. 8 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre – ESO –[6] sind nur Erzeugnisse und Materialien einfuhrabgabenfrei, die für die amtliche Tätigkeit dieser Einrichtung bestimmt sind.
Aufgrund von Art. 8 der Sitzungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik und dem Europäischen Laboratorium für Molekularbiologie – EMBL –[7] werden die von dem Laboratorium eingeführten Gegenstände von der EUSt befreit, soweit sie für seine amtliche Tätigkeit unbedingt erforderlich sind.
Art. XV Abs. 2 des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Weltraumorganisation – EWO – und Art. VI der Anlage I sind die für die Niederlassung der Organisation, das Europäische Weltraumoperationszentrum – ESOC –[8], eingeführte Gegenstände, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, von der EUSt befreit.
Nach § 3 VO über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen für die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München[9] sind Gegenstände, die ausschließlich für den satzungsgemäßen Bedarf der beiden Schulen bestimmt sind, EUStfrei. Die Befreiung gilt nicht für Lebensmittel und Tabakwaren.
Nach Art. 10 Abs. 2 des Abk. mit den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der UN (UNV) sind die für den amtlichen Gebrauch der UNV eingeführten Gegenstände von der EUSt befreit.
Gem. Art. 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union[10] sind Gegenstände von den Zöllen und der EUSt befreit, die für den Dienstgebrauch der Organe der Europäischen Union[11] nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union eingeführt werden.
Gem. Art. 50 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.3.2011 sind Gegenstände, die für den amtlichen Gebrauch der Forschungseinrichtung SHARE-ERIC eingeführt werden, von der EUSt befreit. Die Befreiung greift nicht, wenn der Betrag der EUSt für eine einzelne Sendung 25 EUR nicht übersteigt.[12]
Art. 128 Abs. 1 Buchs. f ZollBefrVO ist z. B. die Grundlage für das Deutsch-schweizerische Abkommen v. 5.2.1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr.[13] Art. 128 Abs. 1 Buchs. c bis e, g ZollBefrVO unterfallende internationale Übereinkommen existieren zahlreich; viele sind aber bereits in den Vorschriften der ZollBefrVO übernommen worden.[14]
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