Rz. 230

Die EUSt entsteht von vornherein nach § 15 EUStBV nicht, wenn sie weniger als 10 EUR beträgt und als Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG) abgezogen werden kann.

Die gleichmäßige Erhebung der Steuern darf nämlich nicht dazu führen, dass die Kosten für ihre Erhebung, Einziehung und Entrichtung den Steuerbetrag erheblich übersteigen. Nicht nur der Verwaltungsaufwand, sondern auch die Kosten des Steuerpflichtigen für die Entrichtung der Steuer (z. B. Porto, Überweisungsgebühr, sonstige Auslagen) stehen bei Kleinbeträgen u. U. in keinem vernünftigen Verhältnis zum Steuerbetrag. Das BMF ist daher in § 156 Abs. 1 S. 1, 2 AO zu der Regelung im Verordnungsweg ermächtigt, Steuern und steuerliche Nebenleistungen bis zu 25 EUR (ab dem 1.1.2017)[1] nicht festzusetzen.

Von dieser Ermächtigung hat das BMF in § 15 EUStBV Gebrauch gemacht.

Danach wird von der Festsetzung der EUSt abgesehen,

  • wenn Gegenstände bei ihrer Einfuhr nur der EUSt unterliegen,
  • der festzusetzende EUSt-Betrag weniger als 10 EUR beträgt,
  • und die EUSt bei einem Sachverhalt nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abgezogen werden kann.

§ 15 EUStBV gelangt zur Anwendung bei gewerblichen Einfuhren, nicht dagegen im Reiseverkehr, weil dort die Vorsteuerabzugsfähigkeit der EUSt nicht gegeben ist.

Im Ergebnis wird von der Steuerfestsetzung nach § 15 EUStBV abgesehen, wenn die EUStBemessungsgrundlage bis zu 52,63 EUR beim Regelsteuersatz von 19 % oder bis zu 142,85 EUR beim ermäßigten Steuersatz von 7 % beträgt.

Ein Absehen von der Steuerfestsetzung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der gesamte EUStBetrag eines zu erlassenden Steuerbescheids die Höhe von 10 EUR nicht übersteigt. Es spielt dabei keine Rolle, wie viele Einzelpositionen in dem Steuerbescheid zusammengefasst werden. Sowohl für Einzelanmeldungen als auch für Sammelsteueranmeldungen ist daher nur der Gesamtbetrag der zu entrichtenden EUSt maßgebend, der in einem einzigen Steuerbescheid angefordert werden musste. Es kommt nicht darauf an, ob die EUSt für eine Einzelposition einer Zollanmeldung, die mehrere Positionen umfasst, unter der in § 15 EUStBV enthaltenen Wertgrenze bleibt.

 

Rz. 231

Die Vorschrift dient der Vereinfachung und ist deshalb nicht anzuwenden, wenn bei der Selbstveranlagung (z. B. im vereinfachten Verfahren) das Absehen von der Steuerfestsetzung mit Mehrarbeit verbunden ist (z. B. DV-Verfahren).[2]

Sofern die Voraussetzungen des § 15 EUStBV nicht erfüllt sind[3], greift aufgrund der Ermächtigung durch § 156 Abs. 1 Nr. 1 AO und Art. 88 Abs. 1 UZK-DA die Kleinbetragsregel nach § 23 ZollV.

Einfuhrabgaben i. S. d. § 1 Abs. 1 ZollVG (Zölle, VerbrSt, EUSt) werden nach § 23 Abs. 1 ZollV nicht erhoben, wenn sie im Reiseverkehr weniger als 3 EUR und sonst weniger als 5 EUR betragen.

Beim Schwarzhandel mit Zigaretten wird EUSt nach § 23 Abs. 2 ZollV nicht erhoben, wenn die Einfuhrabgaben weniger als 10 EUR betragen und eine Verwarnung nach § 30a TabStG ausgesprochen worden ist.

Die Kleinbetragsverordnung vom 19.12.2000, die zu § 156 AO erlassen wurde, greift nur für die dort genannten Steuer; die EUSt fällt genauso wie die Zölle und Verbrauchsteuern nicht hierunter.[4]

[1] Gesetz v 18.7.2016, BGBl I 2016, 1679, 1694, davor 10 EUR.
[2] Weymüller, in Dorsch, Zollrecht, 221. Ergänzungslieferung 2023, § 15 EUStBV Rz. 2.
[3] Weil z. B. neben der EUSt Zölle erhoben werden.
[4] Weymüller, in Dorsch, Zollrecht, 221. Ergänzungslieferung 2023, § 15 EUStBV Rz. 3.

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