Rz. 33a

Wie in den Sonderverbrauchsteuergesetzen (§ 23 MinöStG; § 22 Abs. 3 AlkoholStG; § 21 TabStG; § 17 Abs. 1 SchaumwZwStG; § 13 Abs. 1 BierStG; § 13 Abs. 1 KaffeeStG) ist auch im UStG für den Steuertatbestand der Einfuhr aus Drittländern die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften vorgeschrieben. Gemäß § 21 Abs. 2 UStG gelten die Vorschriften für Zölle – ausgenommen die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr – sinngemäß für die EUSt. Damit ist gewährleistet, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben (Einfuhrabgaben) von ein und derselben Behörde in einem Bescheid nach dem gleichen Verfahren aufgrund einheitlich getroffener Feststellungen einfach und zweckmäßig erhoben werden.

 

Rz. 34

Unter Vorschriften für Zölle sind alle gesetzlichen Bestimmungen, die das Zollrecht regeln, zu verstehen, d. h. das Unionszollrecht und das nationale Zollrecht, soweit es nicht verdrängt ist (Zollverwaltungsgesetz – ZVG – und Zollverordnung – ZollV –). Es handelt sich um eine dynamische Verweisung; das bedeutet, dass die jeweils geltenden Vorschriften für Zölle sinngemäß anzuwenden sind.[1]  Der frühere Bezug auf das Abschöpfungserhebungsgesetz ist entfallen, nachdem die Abschöpfungen in Zölle umgewandelt wurden. Die Dienstvorschriften gehören nicht zu den gesetzlichen Zollvorschriften; sie sind nur im Rahmen der Gesetze gültig, können aber zugunsten des Steuerpflichtigen eine Selbstbindung der Verwaltung erzeugen, z. B. Billigkeitsrichtlinien. Von der Verwaltung werden die Dienstvorschriften zu den Zollvorschriften sinngemäß auf die EUSt angewen det (DV EUSt Abs. 6 S. 2). Soweit Zollvorschriften auch die EUSt betreffen und diese in ihren Regelungen miteinbeziehen, entfällt eine nur sinngemäße Anwendung (z. B. Truppenzollgesetz, Truppenzollverordnung, Einreise-Freimengen-VO, Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-VO; Rz. 33f.).

 

Rz. 35

Die frühere Bestimmung in § 21 Abs. 2 S. 3 UStG 1967/1973, dass Gegenstände, die nicht dem Wertzoll unterliegen, wie solche zu behandeln sind, die dem Wertzoll unterliegen, war entbehrlich; denn für die einfuhrumsatzsteuerrechtliche Behandlung wird lediglich bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage darauf abgestellt, ob die eingeführten Gegenstände einem Wertzoll unterliegen, für die weitere EUSt-Behandlung ist diese Unterscheidung nicht von Bedeutung. Diese Bestimmung wurde daher auch nicht mehr in das UStG 1980 übernommen.

 

Rz. 36

Im UStG sind die sinngemäß anzuwendenden Zollvorschriften nicht einzeln aufgeführt, wie in den Sonderverbrauchsteuergesetzen. § 23 MinöStG, § 22 Abs. 3 AlkoholStG, § 21 TabStG, § 17 Abs. 1 SchaumwZwStG, § 13 Abs. 1 BierStG und § 13 Abs. 1 KaffeeStG bestimmen den Anwendungsbereich der Zollvorschriften in unterschiedlicher Weise. Nach diesen Vorschriften sind übereinstimmend die Zollvorschriften über die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit und den Erlass und die Erstattung der Steuer sowie das Steuerverfahren auf die Sonderverbrauchsteuern sinngemäß anwendbar. Dagegen werden von der sinngemäßen Anwendung ausgenommen die Vorschriften über das Erlöschen der Zollschuld durch Einziehung und in § 22 Abs. 3 AlkoholStG, § 147 Abs. 1 S. 2 BranntwMonG die Zollvorschriften über den Zahlungsaufschub. Im Gegensatz hierzu sieht § 21 Abs. 2 UStG die generelle sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften auf die EUSt vor. Der Anwendungsbereich der Zollvorschriften auf die EUSt ist damit jedoch nicht grundsätzlich weiter als bei den anderen Verbrauchsteuern. Das UStG nimmt – anders als die Sonderverbrauchsteuergesetze – gesetzessystematisch keine Trennung zwischen innerer USt und EUSt vor, sondern behandelt mit den jeweiligen Vorschriften, z. B. über Vorsteuerabzug, Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Steuerentstehung, Steuerschuldner, Besteuerungsverfahren, gleichzeitig auch die EUSt (z. B. § 15 Abs. 1 Nr. 2; § 13 Abs. 2 UStG). Diesen an vielen Stellen im UStG enthaltenen EUSt-Vorschriften sowie den Bestimmungen über den Ausschluss der Anwendung von Zollvorschriften (z. B. § 11 Abs. 2; § 21 Abs. 2 Halbs. 2 UStG) ist zu entnehmen, dass die generelle Verweisung auf die Zollvorschriften in § 21 Abs. 2 UStG nur durch gesetzliche Ausnahmen eingeengt werden soll. Hingegen regelt die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie die Vorschriften über die Steuer auf Einfuhrumsätze eigenständig, ohne auf die Zollvorschriften zu verweisen. Lediglich für die Formalitäten bei der Einfuhr sind die Zollvorschriften maßgebend (Art. 275 MwStSystRL).

 

Rz. 37

Sinngemäße Anwendung der Vorschriften für Zölle bedeutet einmal, dass Zollbegriffe in umsatzsteuerliche Begriffe zu übersetzen sind (Zoll = EUSt; Zollschuld = EUSt-Schuld; Zollschuldner = EUSt-Schuldner), zum andern, dass zollrechtliche Begriffe dem Umsatzsteuerrecht angepasst werden müssen (z. B. Zollgebiet der Union wird Inland), aber auch, dass der Anwendung des Zollrechts Schranken gesetzt sind. Die Anwendung des Zollrechts findet ihre Grenze, wenn die Zollvo...

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