Rz. 227

Die §§ 14 und 15 EUStBV regeln die Erstattung und den Erlass bzw. das Absehen von der Steuerfestsetzung.

4.1 Erstattung und Erlass der EUSt (§ 14 EUStBV)

 

Rz. 228

Gem. § 14 Abs. 1 EUStBV sind Vorschriften über Erlass und Erstattung der Art. 235 bis Art. 242 ZK – jetzt Art. 116 bis Art. 123 UZK – sinngemäß auf die EUSt anzuwenden. Der UZK regelt folgende Erstattungs- bzw. Erlassfälle:

  • Erstattung oder Erlass zu hoch bemessener Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbeträge (Art. 117 UZK),
  • Erstattung oder Erlass bei Ungültigerklärung einer Zollanmeldung nach Entrichtung des Abgabenbetrags (Art. 116 Abs. 1 a. E. UZK),
  • Erstattung oder Erlass von Abgaben für vom Einführer zurückgewiesene Waren, die schadhaft sind oder den Vertragsbedingungen nicht entsprechen (Art. 118 UZK),
  • Erstattung und Erlass bei Irrtum der zuständigen Behörden (Art. 119 UZK),
  • Erstattung oder Erlass aus Billigkeitsgründen (Art. 120 UZK).

Die Vorschrift des § 14 EUStBV über die sinngemäße Anwendung der Art. 235 bis 242 ZK – jetzt Art. 116 bis Art. 123 UZK – auf die EUSt findet ihre Ermächtigung in § 5 Abs. 3 UStG.

§ 14 Abs. 1 EUStBV hat lediglich deklaratorischen Charakter, weil der Verweis auf Art. 235 bis 242 ZK – jetzt Art. 116 bis Art. 123 UZK – bereits aus § 21 Abs. 2 UStG heraus erfolgt.[1]

 

Rz. 229

Die VSF Z 81 01 enthält in den Abs. 141 bis Art. 144 Verwaltungsanweisungen für den Erlass und die Erstattung der EUSt.

Nach § 14 Abs. 2 EUStBV hängt die Erstattung oder der Erlass davon ab, dass der Antragsteller hinsichtlich der Gegenstände nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Sofern die EUSt vom Antragsteller als Vorsteuer abgezogen werden kann, wird die EUSt nicht erstattet oder erlassen, wenn ein Antrag nach Art. 116ff. UZK gestellt wird. Denn der Antragsteller wird bereits über den Vorsteuerabzug von der EUSt entlastet. Dies gilt nicht für die Fälle des Art. 235 ZK – jetzt Art. 117 UZK (zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag). D.h., kann die EUSt als Vorsteuer abgezogen werden, wird außer in den Fällen des § 117 UZK die EUSt nicht erstattet oder erlassen. Liegt ein Fall von § 117 UZK vor, ist ein Antrag auf Erstattung oder Erlass zu stellen. Anderenfalls erfolgt keine Erstattung bzw. kein Erlass; Art. 116 Abs. 4 UZK ist nicht anzuwenden.[2]

Sofern der Antragsteller nicht oder nicht in voller Höhe nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wirkt sich die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben auch auf die EUSt aus.

Ausnahmen stellen hier die Fälle nach Art. 117 UZK dar. Erforderlich ist in den Fällen des Art. 117 UZK vorweg ein Antrag auf Erstattung oder Erlass der EUSt. Art. 116 Abs. 4 UZK findet keine Anwendung.[3] Ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, ist unerheblich. Nach § 14 Abs. 2 S. 2 EUStBV müssen die Erstattung und der Erlass die EUSt mit einschließen. Die zutreffende Besteuerung geht der Verfahrensvereinfachung vor.[4]

Bei der Annahme durch Vorsteuerabzugsberechtigte ist zu unterscheiden:

Verweigert der vorgesehene Abnehmer die Annahme der eingeführten Gegenstände von Beginn an (z. B. offensichtliche Mängel, verspätete Lieferung, fehlender Lieferauftrag), scheidet ein Abzug der EUSt als Vorsteuer aus, weil die Gegenstände tatsächlich nicht für sein Unternehmen eingeführt worden sind. Ein Erlass oder eine Erstattung nach § 14 EUStBV ist zu prüfen.

Sofern die Gegenstände zuerst angenommen, im Folgenden jedoch zurückgewiesen wurden (z. B. wegen nachträglich festgestellter Mängel), verbleibt die Berechtigung zum Abzug der EUSt als Vorsteuer. Nach § 14 Abs. 2 EUStBV scheidet eine Erstattung oder ein Erlass der EUSt aus.[5]

Abweichend von Art. 118 Abs. 2 UZK ist es für eine Erstattung oder einen Erlass der EUSt ausreichend, wenn die Gegenstände unter zollamtlicher Überwachung aus dem Inland oder den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg ausgeführt oder verbracht werden.[6]

Nimmt z. B. der vorgesehene Abnehmer die eingeführten Gegenstände an, weist sie wegen festgestellter Mängel danach zurück, so kann er die EUSt als Vorsteuer abziehen. Ein Antrag auf Erlass oder Erstattung ist gem. Art. 14 Abs. 2 EUStBV ausgeschlossen.[7]

Entgegen der Forderung des Art. 118 Abs. 2 UZK wird die EUSt jedoch bereits dann antragsgemäß erstattet, wenn die Gegenstände aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder verbracht werden. Eine Nichtverwendung bzw. ein Nichtgebrauch wird nicht verlangt.[8]

[1] Alexander, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Vor. Art. 116 Rz. 5.
[2] VSF Z 81 01 Abs. 142.
[3] VSF Z 81 01 Abs. 142.
[4] Alexander, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Vor. Art. 116 Rz. 5.
[5] VSF Z 81 01 Abs. 143.
[6] VSF Z 81 01 Abs. 144.
[7] VSF Z 81 01 Abs. 143.
[8] VSF Z 81 01 Abs. 144.

4.2 Absehen von der Steuerfestsetzung, § 15 EUStBV

 

Rz. 230

Die EUSt entsteht von vornherein nach § 15 EUStBV nicht, wenn sie weniger als 10 EUR beträgt und als Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG) abgezogen werden kann.

Die gleichmäßige Erhebung der Steuern darf nämlich nicht dazu führen, dass die Kosten für ihre Erhebung, Einziehung und Entrichtung den Steuerbetrag erheblich übe...

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