Rz. 171

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird gem. Art. 225 UZK-DA für Waren bewilligt, die als Träger von Ton, Bild oder Informationen der Datenverarbeitung dem Zwecke der Vorführung vor Verkauf oder der kostenlosen Vorführung oder zur Überspielung von Ton, Synchronisation oder Wiedergabe dienen oder ausschließlich zur Werbung (alle Gegenstände, auch Fahrzeuge, die nur dazu dienen können, für einen bestimmten Artikel oder für ein bestimmtes Ziel Werbung zu machen),[1] verwendet werden.

Unter Art. 225 UZK-DA fällt auch das Werbematerial für den Fremdenverkehr. Hierunter sind Waren zu fassen, die die Öffentlichkeit animieren sollen, fremde (Dritt-)Länder zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, religiösen, touristischen, sportlichen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen. Das sind dann z. B. kunstgewerbliche und volkskundliche Gegenstände, Schaufensterdekoration, Filme, Ton- und Datenträger und Fahnen. Die Urlaubswerbung ist nicht begünstigt.[2]

 

Rz. 172

Was konkretisierend unter den in Art. 225 UZK-DA genannten Waren zu verstehen ist, ergibt sich aus der Liste im Anh. zur Anlage B.7, Leitlinien zu Art. 568 ZK-DVO[3] und dem Anh. II der Leitlinien "Besondere Verfahren – Titel VII UZK/Leitfaden für Mitgliedstaaten und für den Handel" v. 26.2.2020.[4]

Gem. den Leitlinien fällt darunter auch Werbematerial für den Fremdenverkehr, wenn es nicht bereits nach §§ 1 Abs. 1, 8 EUStBV i. V. m. Art. 103 ZollBefrVO EUStfrei ist.[5]

Bei der Zollanmeldung ist zu erklären, dass die Waren zur unentgeltlichen Vorführung bestimmt sind, nicht als Geschäftsreklame verwendet werden können und im Mitgliedstaat der Verwendung nicht verkauft werden.[6]

[1] VSF Z 19 01 Abs. 55.
[2] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 91.
[3] Amtsblatt Nr. C 269 v. 24.9.2001, 1; abgedruckt unter VSF Z 02 30.
[4] Dok. TAXUD/A“/SPE/2016/001-Rev 14-EN.
[6] VSF Z 1901 Abs. 54.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge