Rz. 163

Seeleute sind alle Personen, die sich an Bord eines Schiffes befinden und Aufgaben wahrnehmen, die mit Schiffsbetrieb oder Schiffsdienst auf See zusammenhängen.[1]

Aus der Anlage B.5 Istanbuler Übereinkommens v. 26.6.1990[2], der erläuternden Liste in den Leitlinien zu Art. 564 ZK-DVO, ABl. 2001 C 269, 1 und des Anh. VII der Leitlinien "Besondere Verfahren – Titel VII UZK/Leitfaden für Mitgliedstaaten und den Handel"[3] geht hervor, was unter Betreuungsgut für Seeleute zu fassen ist und demnach EUStbefreit eingeführt werden kann.

Es handelt sich um Gegenstände, die der kulturellen, religiösen oder sportlichen Betätigung oder der Freizeitgestaltung von Seeleuten dienen und entweder auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff verwendet werden, aus einem solchen Schiff ausgeladen und durch seine Besatzung an Land verwendet werden.

Z. B. sind international anerkannt Gegenstände zum Zeitvertreib (Gesellschaftsspiele, Werkzeuge für Holz- und Metallarbeiten, Musikinstrumente), Kultgegenstände (Fanartikel), Bücher und Druckschriften, Bild- und Tonmaterial, Apparate zur Wiedergabe, Sportartikel.[4]

 

Rz. 164

Die Bewilligung erstreckt sich auf den vorübergehenden Gebrauch der begünstigten Gegenstände durch die Besatzung an Land (Art. 220 Buchst. b UZK-DA) oder die Verwendung in kulturellen oder sozialen Einrichtungen, die von nicht gewinnorientierten Organisationen verwaltet werden, oder in Gotteshäusern, in denen regelmäßig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden (Art. 220 Buchst. c UZK-DA). Kulturelle oder soziale Einrichtungen sind Heime, Klubs und Erholungsstätten für Seeleute, die von Behörden oder von kirchlichen oder anderen nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organisationen verwaltet werden, sowie Gotteshäuser, in denen regelmäßig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden. Die Verwendungsdauer liegt in dem Fall der Verwendung in Betreuungseinrichtungen an Land bei grundsätzlich 24 Monaten (Art. 251 Abs. 2 UZK). Ansonsten ist die Verwendungsdauer mit der Liegezeit des Schiffs in einem Hafen in der EU gleichzusetzen.[5]

[1] VSF Z 19 01 Abs. 51.
[2] BGBl II 1993, 2214; ZuV Nr. 162.
[3] v. 26.2.2020, Dok. TAXUD/A2/SPE/2016/001-Rev 14 EN.
[4] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 84.
[5] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 84.

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