Rz. 118

Nach Art. 53 ZollBefrVO sind Versuchstiere, die z. B. durch selektive Züchtung (auch geklonte Stämme) oder besondere Abrichtung besonders behandelt sein müssen (z. B. Nachweis durch Zuchtbetrieb) sowie für bestimmte nicht kommerziell eingeführte biologische und chemische Stoffe unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 3.[1] Eine Liste zu den Stoffen findet sich im Anhang der DVO (EU) Nr. 80/2012.[2]

Die Befreiung von der EUSt setzt nach § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. 5 EUStBV für Versuchstiere zusätzlich voraus, dass die Tiere unentgeltlich eingeführt werden. Für biologische und chemische Stoffe regelt § 5 EUStBV keine zusätzliche Einschränkung.

Die Gegenstände müssen für eine in Art. 53 Abs. 2 ZollBefrVO genannte begünstigte Lehr- und Forschungseinrichtung bestimmt sein, d. h. für öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist.

Auch private Einrichtungen, deren Haupttätigkeit in der Lehre oder der wissenschaftlichen Forschung liegt und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Gegenstände unter Aufgabenbefreiung ermächtigt sind, sind privilegiert. In Deutschland genügt es, dass die privaten Einrichtungen in der Zollanmeldung glaubhaft erklären, dass ihre Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist.[3]

Auch der Importeur von Labortieren, der selbst nicht als privilegierte Einrichtung gilt, kann die Abgabenbefreiung beanspruchen, wenn er die ordnungsgemäße Verwendung in einer bevorrechtigten Einrichtung nachweisen kann.[4]

 

Rz. 119

Die Gegenstände werden bei ihrer Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt (Art. 201 UZK).

[1] Schulte, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 167.
[2] ABl. EU 2012 L 29, 33; zuletzt geändert durch die DVO (EU) Nr. 197/2013 v. 7.3.2013, ABl. EU 2013L 65, 15.
[3] VSF Z 08 11, Abs. 3.
[4] EuGH v. 20.11.2014, C-40/14 (Utopia); Schulte, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 168.

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