Rz. 71

EUStfrei ist gem. § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 21 und 22 ZollBefrVO die Einfuhr von Ausstattung, Schulmaterial und zur normalen Einrichtung eines Studentenzimmers gehörende Gebrauchsmöbel von zu Studierzwecken in das Inland einreisenden Schülern und Studenten zum persönlichen Gebrauch während der Studienzeit.

Als Schüler und Studenten werden gem. Art. 21 Abs. 2 Buchst. a ZollBefrVO Personen anerkannt, die bei einer Lehranstalt ordnungsgemäß zum ständigen Besuch des Unterrichts eingeschrieben sind. Die Studienzeit ist nicht zeitlich begrenzt.

Neben üblichen Gebrauchsmöbeln für die Einrichtung eines gewöhnlichen Studentenzimmers sind als Ausstattung Haus-, Bett-, Tisch- und Leibwäsche sowie Kleidung (auch neu) EUStfrei. Auch das Ausbildungsmaterial (Art. 21 Abs. 2 Buchst. c ZollBefrVO), d. h. Gegenstände und Geräte (einschließlich Rechen- und Schreibmaschinen), die von Schülern und Studenten üblicherweise beim Studium verwendet werden, sind bei der Einfuhr von der EUSt befreit.

Hierunter müssten sinngemäß auch ein PC, Laptop oder Tablet gefasst werden.[1]

 

Rz. 72

In Art. 21 Abs. 2 Buchst. RL 2009/132/EG wird der Begriff Schulmaterial anstelle des Begriffs Ausbildungsmaterial verwendet. Unterschiede ergeben sich hieraus nicht.[2]

Die Befreiung wird pro Schul- bzw. Studienjahr mindestens einmal gewährt (Art. 22 ZollBefrVO).

Die befreiten Gegenstände werden bei der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt (Art. 201 UZK); eine Zweckbindung besteht nicht. Sie unterliegen nach ihrer Einfuhr keinem Verfügungsverbot und können jederzeit veräußert werden.

[1] Schulte, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 54.
[2] Wäger, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 187. Ergänzungslieferung 2023, § 5 Rz. 146.

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