(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind Ausstattung, Ausbildungsmaterial und zur normalen Einrichtung eines Studentenzimmers gehörende Haushaltsgegenstände von zu Studienzwecken in das Zollgebiet der Gemeinschaft einreisenden Schülern und Studenten zum persönlichen Gebrauch während der Studienzeit.

 

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als

 

a)

"Schüler und Studenten": Personen, die bei einer Lehranstalt ordnungsgemäß zum ständigen Besuch des Unterrichts eingeschrieben sind;

 

b)

"Ausstattung"“: Haus-, Bett-, Tisch- und Leibwäsche sowie Kleidung, auch neu;

 

c)

"Ausbildungsmaterial": Gegenstände und Geräte (einschließlich Rechen- und Schreibmaschinen), die von Schülern und Studenten üblicherweise beim Studium verwendet werden.

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