Rz. 143

Sportwetten bzw. Oddset-Wetten sind mit Lotterien oder Ausspielungen vergleichbar. Oddset ("odds" = Gewinnquoten; "set" = festgelegt) steht für "feste Gewinnquoten" und ist eine bestimmte Art der Sportwette. Die Wette wird gegen feste Gewinnquoten gespielt, sodass der Teilnehmer im Erfolgsfall seinen Gewinn bereits kennt. Bei der Normalwette müssen alle vorhergesagten Ergebnisse richtig sein, um zu gewinnen, bei der Systemwette können je nach System eine oder mehrere Voraussagen falsch sein.[1] Der Wettveranstalter erstellt i. d. R. täglich ein neues Wettprogramm, mit dem er seinen Kunden die Möglichkeit bietet, auf verschiedene Sportereignisse verschiedene Arten von Wetten zu festen Quoten abzuschließen.[2]

 

Rz. 144

Bei der Oddset-Wette wetten die Teilnehmer gegen einen Buchmacher. Von Sportwetten zu festen Gewinnquoten sind solche zu variablen Quoten am Totalisator zu unterscheiden. Im ersteren Fall bietet der Buchmacher z. B. bei Mannschaftssportarten Quoten auf Sieg, Unentschieden und Niederlage an. Er trägt das Risiko, dass bei unausgeglichenen Wetteinsätzen trotz der Berücksichtigung einer Arbitrage bei der Ermittlung der Quoten ein Verlust entsteht. Dabei können Buchmacher auch „variable“ Quoten anbieten, die sie jeder Zeit verändern können. Geschlossene Wetten behalten aber die vereinbarte Quote, die beim Abschluss der Wette galt. Dagegen wetten die Teilnehmer bei Wetten zu echten variablen Quoten am Totalisator nicht gegen einen Buchmacher, wie das bei Sportwetten zu festen Quoten der Fall ist, sondern gegeneinander. Die Gewinnquoten stehen bei Abschluss der Wette noch nicht fest, sie werden erst nach dem Wettereignis in der Weise ermittelt, dass die gesamten Wetteinsätze nach Abzug eines sog. Take out unter den Gewinnern verhältnismäßig verteilt werden.[3] Die Aufnahme der Oddset-Wetten in das RennwLottG hat dessen Systematik etwas durcheinander gebracht. Die Oddset-Wette wird zwar als Sportwette angesehen, erfüllt jedoch nicht den Lotteriebegriff des RennwLottG (i. d. F. bis 30.6.2021). Für die Annahme einer Lotterie muss es sich um eine Gewinnchance aus öffentlichem Glückspiel nach festgelegtem Spielplan gegen Einsatz handeln. Ein Spielplan besteht aus den Spielregeln und dem Gewinnplan. Dem Vorliegen eines Gewinnplans widerspricht es, wenn der Teilnehmer einen beliebigen Einsatz erbringen kann.[4] In Bayern war die Oddset-Wette bereits zum 1.2.1999 als neue Wettform angeboten worden, um insbesondere dem wachsenden ausländischen Wettangebot in Deutschland zu begegnen.[5]

 

Rz. 144a

Ab 1.7.2021 unterliegen Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten i. S. d. § 11 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) besteuert werden, unterliegen unabhängig vom Ort des Sportereignisses der Sportwettensteuer.[6] Sport i. S. d. RennwLottG ist die körperliche Betätigung eines Menschen oder eines Menschen zusammen mit einem trainierten oder abgerichteten Tier, die über das ansonsten übliche Maß hinausgeht und durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Bewegung gekennzeichnet ist. Zu dieser Betätigung gehören auch sportliche Wettkämpfe zwischen Menschen mithilfe von technischen Geräten, wie bspw. Drohnen-Flugwettbewerbe und Motorsport.[7] Schach und Wettkämpfe zwischen Menschen mithilfe von Computerspielen, wie z. B. der sog. E-Sport, gelten als Sport in diesem Sinne.[8] Kein Sport in diesem Sinne sind Bridge und artverwandte Spiele, reine Denksportarten, ein durch ein Computerprogramm animiertes Ereignis, dessen Ausgang von einem Programm ermittelt wird, sowie reine Tierwettkämpfe, wie z. B. Hunderennen und Hahnenkämpfe.[9] Die "TOTO 13er Ergebniswette" und die "TOTO 6aus45 Auswahlwette" sind Sportwetten i. S. d. RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021).[10]

[2] Liebgott, UR 2015, 160.
[4] Einsatz, der nicht vom Spielveranstalter in bestimmter, vom Spieler nicht zu verändernder Höhe festgelegt ist, BFH v. 19.6.1996, II R 29/95, BFH/NV 1997, 68.
[5] Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes v. 1.12.1999, BT-Drs. 14/2271.

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