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Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG sind die Umsätze steuerfrei, die unter das RennwLottG fallen. Wegen der gleitenden Verweisung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG ist das RennwLottG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.[1] Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b S. 2 UStG scheidet die Steuerbefreiung für die unter das RennwLottG fallenden Umsätze aus, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird. Der für die grunderwerbsteuerbaren Umsätze geltende Grundsatz, dass es nicht darauf ankommt, ob die Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig sind, gilt für die der Rennwett- und Lotteriesteuer unterliegenden Umsätze also nicht. Die Umsatzsteuerbefreiung kommt aber in Betracht, wenn die Rennwett- und Lotteriesteuer im Einzelfall erlassen oder ermäßigt wird. Das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen, kann über die Erhebung der Vergnügungsteuer in Form einer Wettbürosteuer besteuert werden.[2]  Steuerbare Umsätze nach dem RennwLottG (i. d. F. bis 30.6.2021) sind:

  • am Totalisator abgeschlossene Wetten[3],
  • Abschluss von Wetten bei Buchmachern, § 11 RennwLottG[4],
  • im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten[5] sowie das Einbringen ausländischer Lose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Inland.[6]

    Der Gesetzgeber hatte sich im Zuge der Änderung des Glücksspielstaatsvertrags erstmalig mit der Besteuerung von im Internet angebotenem Glücksspiel im Rahmen des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten[7] beschäftigt. Dabei wurde für in- und ausländische Sportwettenanbieter ein neuer Besteuerungstatbestand im Rahmen des RennwLottG eingeführt. Die bis dahin geltende Regelung einer Lotteriebesteuerung für Oddset-Wetten (Sportwetten zu festen Quoten) wurde aufgegeben. Für ausländische Lotterien mit Inlandsbezug (z. B. Teilnahme von im Inland ansässigen Spielern) wurde kein Besteuerungstatbestand vorgesehen. Da derzeit für die im Internet von ausländischen Anbietern angebotenen sog. angehängten Lotterien keine Besteuerung nach dem RennwLottG möglich ist, scheidet eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG aus.

  • Die Sportwettensteuer[8] wie auch die Totalisator- und Buchmachersteuer[9] werden durch Steueranmeldung festgesetzt. Bei einer sog. angehängten Lotterie ("Zweitlotterie") wird es spielinteressierten Personen ermöglicht, auf den Ausgang der Ziehung der Gewinnzahlen verschiedener "Primärlotterien" (genehmigte Lotterien wie z. B. 6 aus 49), bei denen originär die Gewinnermittlung stattfindet, zu wetten. Den Spielern wird regelmäßig der Eindruck vermittelt, dass sie an der "Primärlotterie" teilnehmen würden. Tatsächlich behält der Anbieter die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel für sich oder vermittelt die entgegengenommenen Tipps an eine andere, als Buchmacherin fungierende Gesellschaft weiter. Die Spieler erhalten die Gewinne, die beim absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen wären, aus den Einsätzen für die sog. angehängte Lotterie ausgezahlt. Abgesichert werden die höheren Gewinnklassen durch etablierte Kapitalmarktinstrumente. Der BFH[10] hat entschieden, dass ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie veranstaltet, wenn es die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel für sich behält und die Spieler die Gewinne, die beim absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen wären, aus den Einsätzen ausgezahlt erhalten. Nach Auffassung des BFH kann eine Lotterie auch in der Weise veranstaltet werden, dass der Unternehmer sich an eine bereits bestehende andere Lotterie anschließt und den Teilnehmern entsprechende Gewinne auszahlt. Die eigene Verlosung von Gewinnen sei nicht Voraussetzung für eine Lotterie i. S. d. § 17 RennwLottG. Voraussetzung für die Besteuerung nach § 17 Abs. 1 RennwLottG ist, dass die Lotterie im Inland veranstaltet wird. Eine Lotterie wird regelmäßig dort veranstaltet, wo die Gewinnverteilung stattfindet.[11] Dies ist regelmäßig der Ort, an dem der Veranstalter seinen Sitz hat, da er dort das Ergebnis gegen sich gelten lässt, es mithin billigt. Veranstalter der sog. angehängten Lotterie ist derjenige, gegen den die Spieler schuldrechtliche Ansprüche haben. Hat der Veranstalter sog. angehängter Lotterien im Internet seinen Sitz nicht im Inland, scheidet eine Besteuerung nach § 17 Abs. 1 RennwLottG aus. Für sog. angehängte Lotterien im Internet eines inländischen Anbieters kann nach der BFH-Rechtsprechung[12] somit von einer Lotteriesteuerpflicht nach § 17 Abs. 1 RennwLottG ausgegangen werden mit der Folge der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9b UStG. Soweit sog. angehängte Lotterien im Internet von nicht im Inland ansässigen Anbietern bere...

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