Rz. 137

Sogenannte Ablagewetten, also Wetten, die ein Buchmacher zu seiner eigenen Entlastung bei einem anderen Buchmacher abschließt, fallen nicht unter das RennwLottG.[1] Diese Wetten haben keinen Spielcharakter, sondern sind wirtschaftlich wie eine Rückversicherung anzusehen.[2] Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 UStG dürfte in diesen Fällen ebenfalls ausfallen.

 

Rz. 138

Die von den Pferderennvereinen erhobenen Eintrittsgelder bzw. Beträge für Programmverkäufe gelten zwei selbstständige Leistungen ab, nämlich die Berechtigung den Rennen beizuwohnen und das Angebot einer Wettmöglichkeit. Der auf den Zweckbetrieb "Rennen" entfallende Anteil der Eintrittsgelder bzw. Programmverkäufe soll mit 50 % angesetzt werden und dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG) unterliegen.[3] Die übrigen 50 % sind mit dem Normalsteuersatz umsatzsteuerpflichtig.[4]

 

Rz. 139

Wenn inländische Buchmacher dazu übergehen, unter Ausnutzung der Infrastruktur ihres Unternehmens Wetten auf Pferderennen an ausländische Wettunternehmen (Buchmacher und Rennvereine, die einen Totalisator betreiben) in fremden Namen und auf fremde Rechnung zu vermitteln und von den ausländischen Gesellschaften für ihre Vermittlungs- und Abwicklungstätigkeiten eine Vermittlungsprovision erhalten, unterliegen diese Vermittlungsleistungen nicht der Rennwettsteuer. Der Ort dieser Vermittlungsleistung liegt nach § 3a Abs. 2 UStG nicht im Inland, von daher ist die Vermittlungsleistung nicht umsatzsteuerbar.[5]

[1] RFH v. 10.3.1925, II A 1202/24, RStBl 1925, 93.
[2] RFH v. 22.1.1932, II A 687/31, RStBl 1932, 383 sowie RFH v. 11.6.1934, V A 361/33, RStBl 1934, 1132.
[3] OFD Frankfurt v. 7.9.1995, S 0170 A – 69 – St II 12.
[5] FinMin Niedersachsen v. 6.8.1999, S 4730 – 19/VII – 3414, UR 1999, 505.

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