rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1988 bis 1991

 

Tenor

Der USt-Bescheid vom 13.01.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.1996 wird dergestalt geändert, daß die USt 1991 auf 2.271,63 DM herabgesetzt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens bis zum 21.08.1998 tragen der Kläger zu 95,75 % und der Beklagte zu 4,25 %. Die Verfahrenskosten ab dem 22.08.1998 tragen der Kläger zu 91,5 % und der Beklagte zu 8,5 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert bis zum 21.08.1998 wird auf 193.576 DM, danach auf 96.681 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist,

  • inwieweit Eintrittsgelder aufzuteilen sind auf ermäßigt besteuerte und auf dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen,
  • in welchem Umfang Eingangsleistungen für steuerpflichtige Umsätze verwendet worden sind und daher zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Der Kläger (Kl.), ein eingetragener Verein, betreibt die Veranstaltung von Trabrennen, Wetten und Lotterien, Gastronomie und Vermögensverwaltung.

Die Trabrennveranstaltungen gehörten unstreitig zum nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbegünstigten Bereich des Unternehmens des Kl. (= Zweckbetrieb). Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, daß die vom Kl. vereinnahmten Eintrittsgelder teilweise dem ermäßigt zu besteuernden Bereich des Zweckbetriebs und teilweise dem Regelsteuersatz unterliegenden Bereich (= Angebot einer Wettmöglichkeit) zuzuordnen sind. In ertragsteuerlicher Hinsicht wurde im Hinblick auf die Aufteilung der Eintrittsgelder bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1989 von einem geschätzten Verhältnis von 40 % (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb): 60 % (Zweckbetrieb) ausgegangen. Ab dem Veranlagungszeitraum 1990 wurde dieses Verhältnis in ertragsteuerlicher Hinsicht entsprechend der Verfügung der OFD Münster vom 02.07.1991, S 2729 – 2 St 13 – 31 auf 50 %:50 % geschätzt. Die unter Berücksichtigung dieser Schätzung ergangenen Körperschaftsteuer(KSt-) und Gewerbesteuermeßbetrags-Bescheide für die Jahre 1990 und 1991 hat der Kl. bestandskräftig werden lassen. Nach einer Betriebsprüfung (Bp) des Finanzamts für Großbetriebsprüfung war der Prüfer der Auffassung, die bei Pferderennvereinen in ertragsteuerlicher Hinsicht zugrundezulegende Schätzung des Aufteilungsschlüssels sei auch für die USt anzuwenden. Diese Auffassung hatte der Prüfer mit der OFD Münster und dem Finanzministerium NW abgestimmt. Der Beklagte (Bekl.) folgte dieser Auffassung und berücksichtigte die auf die Eintrittsgelder entfallende USt wie folgt:

1990

1991

Eintrittsgelder gesamt (brutto)

50 % (brutto)

USt 7 %

USt 14 %

USt auf Eintritt laut Bp und Bekl.

Demgegenüber berechnete der Kl. die USt aus den Eintrittsgeldern wie folgt:

1990

1991

Eintrittsgelder gesamt (brutto)

40 % (brutto)

daraus USt 14%

60 der Eintrittsgelder (brutto)

daraus 7 % USt

USt laut Kl.

Mit OFD Verfügung vom 26.04.1995 wurden die Festsetzungsfinanzämter angewiesen, auch bei der USt die körperschaftsteuerliche Aufteilungsregelung zu übernehmen.

Der Kl. machte in den Streitjahren aus an ihn gerichteten Rechnungen der Fa. A(A) Vorsteuern geltend. Die A, deren Gesellschafter mehrere Pferderennvereine sind und an der der Kl. ebenfalls beteiligt ist, betreibt ein Unternehmen, das nach seinem Geschäftszweck alle mit dem Turfrennsport in Verbindung stehenden Rechts-, Handels- und Dienstleistungsgeschäfte, die mit der Übermittlung, der Organisation und der Abrechnung des gesamten Wettgeschäfts auch für dritte Auftraggeber zusammenhängen, durchführt. A war vertraglich ermächtigt, für den Kl. Totalisatorwetten zu vermitteln. Schriftliche Verträge hierüber zwischen dem Kl. und existierten in den Streitjahren nicht. Übertrug das Recht zur Vermittlung von Totalisatorwetten auf die Firma B(B). Die schloß mit in Deutschland behördlich zugelassenen Buchmachern Wettvermittlungsverträge über Totalisatorwetten ab.

Das Entgelt der Abestand in einer Provision, die einen bestimmten Prozentsatz des bei den Buchmachern getätigten Wettumsatzes ausmachte. Die A berechnete außerdem bestimmte Prozentsätze des Wettumsatzes für „Werbefonds” und „Technikgebühr”. Darüber hinaus wurden von AEntgelte berechnet für die Veröffentlichung von Renninformationen. In den Rechnungen der A an den Kl. war die USt jeweils gesondert ausgewiesen. Der Kl. machte in seinen USt-Erklärungen für die Streitjahre aus den Rechnungen der Adie ausgewiesenen Vorsteuern geltend. Der Bekl. ließ, der Auffassung der Groß-Bp folgend, lediglich aus 50 % der auf dem Konto 4131 (Werbung) gebuchten Aufwendungen einen Vorsteuerabzug zu. Hinsichtlich der anderen von A berechneten Entgelte vertrat der Bekl. die Auffassung, die Leistungen stünden in Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen (§ 4 Nr. 9 b UStG) und seien daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen der A (hinten in Gerichtsakten – GA), Tz. 13 des Bp-Berichts vom 24.10.1994 und den Vertrag zwischen A und B vom 12.12.1997 (GA Bl. 67 ff) Bezug genommen...

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