Rz. 145

Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b S. 2 UStG fallen die unter das RennwLottG fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird, nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung.

 

Rz. 146

Umsatzsteuerpflichtig sind daher insbesondere die nach § 18 RennwLottG (i. d. F. bis 30.6.2021) von der Rennwett- und Lotteriebesteuerung ausgenommenen

  • Ausspielungen, bei denen

    • Ausweise nicht erteilt werden oder
    • der Gesamtpreis der Lose einer Ausspielung den Wert 650 EUR nicht übersteigt,
  • es sei denn, dass der Veranstalter ein Gewerbetreibender oder Reisegewerbetreibender i. S. d. Gewerberechts ist oder dass die Gewinne ganz oder teilweise in Bargeld bestehen,
  • von zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Lotterie oder Ausspielung

    • bei Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000 EUR,
    • in allen anderen Fällen den Wert von 240 EUR nicht übersteigt.
 

Rz. 146a

Ab 1.7.2021 sind nach § 28 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) von der Lotteriesteuer befreit solche von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen,

1. bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 1.000 EUR nicht übersteigt oder

2. bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000 EUR nicht übersteigt und der Reinertrag für die genannten Zwecke verwandt wird.

Die v.g. Freigrenzen bemessen sich nach dem Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte.[1] Die Steuerbefreiung nach § 28 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) gilt nur für öffentliche Lotterien und Ausspielungen, die von den jeweils zuständigen Behörden genehmigt oder allgemein erlaubt worden sind. Die Voraussetzungen für die Erlaubnis der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ergeben sich aus den landesgesetzlichen Regelungen. Die Entscheidung der Erlaubnisbehörde ist für Zwecke der Lotteriesteuer bindend. Dies gilt auch für nachträglich erteilte Erlaubnisse.[2] Ist eine notwendige Erlaubnis nicht eingeholt oder eine erforderliche Anzeige nicht erfolgt und liegt damit keine Entscheidung der Erlaubnisbehörde vor, ist die Steuerbefreiung nach § 28 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) nicht anwendbar. Gleiches gilt, wenn eine erteilte Erlaubnis widerrufen wird.[3] Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 28 Nr. 2 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) ist zudem, dass die öffentliche Lotterie oder Ausspielung ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken i. S. d. §§ 52 bis 54 AO dient.[4] Der tatsächlich erzielte Reinertrag ist in den Fällen des § 28 Nr. 2 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) in voller Höhe unmittelbar und zeitnah den v.g. begünstigten Zwecken zuzuführen. Der tatsächlich erzielte Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der tatsächlichen Kaufpreise sämtlicher Lose nach Abzug der mit der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung zusammenhängenden tatsächlichen Kosten, Gewinnsummen und Steuern ergibt.[5] Somit sind ab 1.7.2021 die v.g. Lotterien und Ausspielungen, die die Bedingungen der Steuerbefreiung nach § 28 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) erfüllen, umsatzsteuerpflichtig. Hinsichtlich Rennwetten, Sportwetten, virtuellem Automatenspiel und Online-Poker sieht das RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) keine Steuerbefreiungen vor. Somit fallen diese Wetten/Spiele grds. unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG.

Eine kommunale Wettbürosteuer, die den Wetteinsatz der Wettkunden als Bemessungsgrundlage zugrunde legt, ist nicht gleichartig mit der Sportwettensteuer nach dem RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021).[6]

 

Rz. 147

Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen, die eine lotteriesteuerfreie (und umsatzsteuerpflichtige) Lotterie veranstalten, können unter den Voraussetzungen von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Als Zweckbetrieb werden nach § 68 Nr. 6 AO die von den zuständigen Behörden genehmigten Lotterien und Ausspielungen steuerbegünstigter Körperschaften anerkannt, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke verwendet wird. Eine nachhaltige Tätigkeit i. S. d. § 14 AO und des § 2 Abs. 1 S. 3 UStG liegt auch dann vor, wenn Lotterien oder Ausspielungen jedes Jahr nur einmal veranstaltet werden. Deshalb ist auch in diesen Fällen grundsätzlich ein Zweckbetrieb gegeben, für dessen Umsätze der ermäßigte Steuersatz in Betracht kommt.

 

Rz. 148

Die Steuerbefreiung nach § 18 Nr. 2 Buchst. a RennwLottG (i. d. F. bis 30.6.2021)[7] ist auch dann zu gewähren, d. h. die Umsatzsteuerpflicht der Veranstaltung tritt auch dann ein, wenn mehrere Lotterien mit jeweils einem Spielkapital in Höhe der Freigrenze gleichzeitig (nebeneinander) durchgeführt werden. Vorau...

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