Rz. 89

Erbbaurechte stehen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG dem Grundstücksbegriff gleich. Das Eigentum an einem Grundstück ist das zwar beschränkbare, für sich allein aber unbeschränkte Vollrecht am Grundstück.[1] Das Erbbaurecht dagegen ist seinem notwendigen Inhalt nach das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben.[2] Insofern stellt sich das Erbbaurecht als eine Beschränkung des Eigentums oder als eine Belastung des Grundstücks dar. Von anderen dinglichen Rechten am Grundstück einschließlich der Dienstbarkeiten, welche die Duldung baulicher Anlagen zum Inhalt haben, und des zum Besitz berechtigenden Nießbrauchs unterscheidet sich das Erbbaurecht dadurch, dass es selbst wie ein Grundstück, also wie eine Sache[3], behandelt wird.[4] Auch Untererbbaurechte stehen den Grundstücken gleich.[5]

 

Rz. 90

Neben der Bestellung des Erbbaurechts unterliegt auch der Kauf eines bereits bestehenden Erbbaurechts, die vorzeitige Aufhebung und die Übertragung des Erbbaurechts der GrESt.[6] Die Veräußerung eines Erbbaurechts ist demgemäß eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Lieferung.[7] Dies gilt auch für die Versteigerung eines Erbbaurechts[8] Auch die Verlängerung eines Erbbaurechts ist grunderwerbsteuerbar und deshalb umsatzsteuerfrei.[9] Gleiches gilt für die Ausübung des Vorrechts auf Erneuerung des Erbbaurechts nach § 31 ErbbauVO.

 

Rz. 91

Hat ein Bauträger dem Grundstückseigentümer Erwerber zur Bestellung von Erbbaurechten zugeführt, ohne damit einen der in § 1 Abs. 1 GrEStG bezeichneten Tatbestände zu verwirklichen, sind die den Erwerbern gegenüber erbrachten Leistungen des Bauträgers aus der Herstellung von schlüsselfertigen Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei.[10]

 

Rz. 92

Anders als die Begründung eines neuen, die Übertragung und die Verlängerung eines bestehenden Erbbaurechts unterliegt das Erlöschen des Erbbaurechts infolge Zeitablaufs nicht der GrESt. Daran ändert nichts, wenn der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk leistet oder wenn das Bauwerk entschädigungslos auf den Eigentümer übergeht. Auch der Übergang des vom Erbbauberechtigten in Ausübung seines Rechts errichteten Gebäudes als solches in das Eigentum des Grundstückseigentümers unterliegt nicht der GrESt.[11]

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