Rz. 209

Die Steuerbefreiung für Umsätze mit im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen galt schon vor 1980. Zum 1.1.1980 waren in § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG die Worte "zum aufgedruckten Wert" neu in die Vorschrift aufgenommen worden. Diese Ergänzung sollte klarstellen, dass im Inland gültige amtliche Wertzeichen nur befreit sind, wenn die Wertzeichen zum aufgedruckten Wert geliefert werden (z. B. Wohlfahrtsbriefmarken mit Aufschlag). Wurden die Wertzeichen mit einem höheren Wert als zum aufgedruckten Wert gehandelt, war der Umsatz auch schon vor dem 1.1.1980 steuerpflichtig. Die Vorschrift ist – abgesehen davon, dass im Zuge des Einigungsvertrags ab 1.1.1991 der Begriff "Erhebungsgebiet" durch "Inland" ersetzt wurde, seit dem 1.1.1980 unverändert geblieben.

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