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Die Steuerbefreiung für Umsätze mit im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen galt schon vor 1980. Zum 1.1.1980 waren in § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG die Worte "zum aufgedruckten Wert" neu in die Vorschrift aufgenommen worden. Diese Ergänzung sollte lediglich der Klarstellung dienen, dass im Inland gültige amtliche Wertzeichen nur befreit sind, wenn die Wertzeichen zum aufgedruckten Wert geliefert werden (z. B. Wohlfahrtsmarken mit Aufschlag). Wurden die Wertzeichen mit Aufschlägen zum aufgedruckten Wert gehandelt, war der Umsatz auch schon vor dem 1.1.1980 steuerpflichtig. Die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung der Umsätze von amtlichen Wertzeichen zu verzichten (Option, § 9 Abs. 1), war zum 1.1.1980 entfallen.[1] Die Vorschrift ist – abgesehen davon, dass der Begriff "Erhebungsgebiet" durch "Inland" ersetzt wurde, seit dem 1.1.1980 unverändert geblieben.

[1] Vgl. BMF v. 12.5.1980, IV A 3 – S 7160 – 11/80, BStBl I 1980, 238.

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