Rz. 39

Die Vermittlung der Umsätze von Forderungen und die Vermittlung von Optionsgeschäften mit Forderungen sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG gleichfalls von der USt befreit. Darunter fallen z. B. der Verkauf von Reiseschecks in fremdem Namen und für fremde Rechnung sowie die Vermittlung der Devisen i. e. S. Der Begriff der Vermittlung ist im Übrigen identisch mit dem in § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG (vgl. daher § 4 Nr. 8 Buchst. a Rz. 49ff.).

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