Rz. 49

In den Fällen der Dienstleistungskommission[1] kann dem in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschalteten Unternehmer auch eine steuerfreie Kreditgewährung als gleichzeitig von ihm bezogen und erbracht zugerechnet werden.

 

(nach Beispiel 4 in Abschn. 3.15 Abs. 7 UStAE)

Ein nicht im Inland ansässiges Kreditinstitut K (ausländischer Geldgeber) beauftragt eine im Inland ansässige GmbH G mit der Anlage von Termingeldern im eigenen Namen für fremde Rechnung bei inländischen Banken. Da G als Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung (Kreditgewährungsleistung) eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt, gilt die Leistung als an sie und von ihr erbracht.

 
K –> G –> inländische Banken
  Anlage von Termingeldern   Anlage von Termingeldern  
  (steuerfreie Kreditgewährung)   (steuerfreie Kreditgewährung)  

Die Leistungskette wird fingiert. Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. K erbringt an G und G an die inländischen Banken durch die Kreditgewährung im Inland steuerbare (§ 3a Abs. 2 UStG), jedoch steuerfreie Leistungen.

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