Rz. 2

Zum 1.1.1980 war die bis dahin geltende Steuerbefreiung für die Verwaltung und Gewährung von Krediten wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs auf die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Kreditsicherheiten ausgedehnt worden.

 

Rz. 3

Durch Gesetz v. 11.10.1995[1] wurde § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG mWv 1.1.1996 neu gefasst.[2] Seit diesem Zeitpunkt sind nach der Vorschrift nur noch die Gewährung und die Vermittlung von Krediten befreit. Die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten fallen seit diesem Zeitpunkt nicht mehr unter die Steuerbefreiung. Diese Änderung berücksichtigt die Vorgaben von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL. Hiernach ist die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch andere Personen als die Kreditgeber steuerpflichtig. Durch eine nach Art. 27 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie ergangene Entscheidung des Rates v. 23.11.1992[3] war Deutschland ermächtigt worden, die Steuerbefreiung noch bis zum 31.12.1995 beizubehalten. Mit Ablauf dieser Frist war die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch andere Personen als die Kreditgeber aufzuheben. Auch nach der Gesetzesänderung zum 1.1.1996 bleibt die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch den jeweiligen Kreditgeber selbst steuerfrei. Einer besonderen Regelung hierfür bedarf es nicht, weil diese Leistungen als Nebenleistungen zur Kreditgewährung anzusehen und daher wie diese steuerfrei sind (Rz. 17ff.).

[1] Art. 20 Nr. 7 Buchst. d JStG 1996, BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438.
[2] Art. 41 Abs. 7 JStG 1996.
[3] Abl. EG 1992 Nr. L 351, 31.

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