Rz. 1

Nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG sind die Gewährung und die Vermittlung von Krediten umsatzsteuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, wer den Umsatz erbringt, sei es ein Kreditinstitut (Bank) oder ein anderer Unternehmer, der nur gelegentlich Kredite gewährt oder vermittelt. Hauptanwendungsbereich der Steuerbefreiung dürfte die Gewährung von Gelddarlehen durch Kreditinstitute i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG[1] sein, die zu den Bankgeschäften i. S. dieser Vorschrift gehören. Steuerfrei sind aber auch die Kreditgeschäfte anderer, z. B. privater Kreditgeber (Geldverleiher). Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei wegen eines überhöhten Zinssatzes ggf. um sittenwidrige Geschäfte handelt. Mit Urteil v. 29.6.1999[2] hat der EuGH seine frühere Rechtsprechung[3] bestätigt, wonach auch unerlaubte Handlungen grundsätzlich umsatzsteuerbar sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor nicht ausgeschlossen ist. Da private Geldverleiher regelmäßig im Wettbewerb mit Kreditinstituten stehen, gelten für diese Geldverleiher die gleichen umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen mit der Folge, dass auch deren Umsätze unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 UStG steuerfrei sein können.

[1] Die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft).
[2] EuGH v. 29.6.1999, C–158/98, V. O. F. Coffeeshop "Siberië", UR 1999, 364.
[3] Vgl. insbesondere EuGH v. 28.5.1998, C–3/97, Goodwin and Unstead, EuGHE I 1998, 3257.

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