Rz. 149

Sind Einrichtungen und Personen i. S. d. § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b bis d UStG in Deutschland ansässig, ist Deutschland also Aufnahmemitgliedstaat, richtet sich die Steuerbefreiung einer Leistung an diese Empfänger, wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat bewirkt wird, nach deutschem Recht. Hier gilt also das auf das Recht eines anderen Mitgliedstaats abstellende Bedingungsverhältnis des § 4 Nr. 7 UStG umgekehrt. Der Unternehmer, dessen Leistungsort in einem anderen Mitgliedstaat liegt, hat dann durch die Bescheinigung einer deutschen Behörde nachzuweisen, dass sein Umsatz im Rahmen der in Deutschland geltenden Bedingungen und Beschränkungen von der USt befreit werden kann. Mit der Erteilung dieser Bescheinigungen, d. h. mit der Vergabe von Sichtvermerken in dem EU-einheitlichen Formular – Feld Nr. 6 –[1], ist das BZSt beauftragt.[2]

[1] Vgl. Anhang zu dieser Kommentierung.

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