Rz. 25

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG gilt nur für die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, d. h. es muss insbesondere ein Restaurationsumsatz in Form einer sonstigen Leistung oder eine einem Restaurationsumsatz vergleichbare unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG vorliegen. Daher sind alle übrigen Umsätze, die nicht die Voraussetzungen eines Restaurationsumsatzes erfüllen, von der Steuerbefreiung ausgenommen. Gleichwohl wird auch eine bloße Lieferung von Speisen und Getränken oder eine ihr gleichgestellte Entnahme von der Steuerbefreiung erfasst, wenn es sich um eine Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle handelt, der Verzehr also in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung stattfindet (Rz. 22).

 

Rz. 26

Auf andere nicht in der Abgabe von Speisen und Getränken bestehende sonstige Leistungen, die an Bord von Seeschiffen erbracht werden, ist § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG nicht anwendbar. Bei selbstständigen sonstigen Leistungen, die unter § 3a Abs. 1 UStG fallen (z. B. in den Bereichen Friseurhandwerk, Kosmetik, Massage, Fotoentwicklung, Barbetrieb und Landausflüge), liegt der Leistungsort an Bord des Seeschiffs, wenn die Leistung tatsächlich von einer dort belegenen Betriebsstätte (= feste Niederlassung) erbracht wird. Das Gleiche gilt für selbstständige sonstige Leistungen i. S. d. § 3a UStG, die auf dem Schiff ausgeführt werden, wie Leistungen in den Bereichen Reinigung, Wäscherei, Schneiderei, Tontaubenschießen, Golf u. ä. sportliche sowie unterhaltende Tätigkeiten. Die entgeltliche Abgabe von einer geöffneten Schachtel Zigaretten pro Person an Passagiere während der Beförderung an Bord eines Fährschiffs, das ohne Zwischenaufenthalt von einem deutschen Hafen zu einem anderen Hafen im Gemeinschaftsgebiet verkehrt, ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3e UStG i. d. F. ab 1.4.1999 umsatzsteuerbar. Mit dem Auslaufen der Regelung des § 4 Nr. 6 Buchst. b UStG zum 30.6.1999 ist die gem. § 3e UStG steuerbare Lieferung von Gegenständen, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind, auch steuerpflichtig. § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG ist nicht entsprechend anwendbar. Zigaretten, Alkoholika, Parfums und Kosmetikartikel, also alles, was nicht offensichtlich während der Beförderung an Bord verzehrt oder verbraucht wird, werden als Gegenstände von Lieferungen nach § 3e UStG erfasst und fallen jedoch nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG.[1]

2.3.1 Speisen und Getränke

 

Rz. 27

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG gilt nur für die Abgabe von Speisen und Getränken. Aus der Formulierung "Speisen und Getränke" kann nicht geschlossen werden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG nur dann in Betracht kommt, wenn Speisen und Getränke (zum Verzehr an Ort und Stelle) gemeinsam abgegeben werden. Die Steuerbefreiung setzt die Abgabe von Speisen und/oder von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle voraus.[1] Der Begriff der Speisen ist nach der Entstehungsgeschichte und Zielsetzung der Vorschrift (Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen) weit auszulegen. Hierunter sind alle Lebensmittel zu verstehen, die im Zeitpunkt der Abgabe unmittelbar – d. h. ohne weitere Zubereitung – zum Verzehr durch Menschen geeignet sind. Es ist dabei ohne Bedeutung,

  • ob der liefernde Unternehmer die Speisen besonders zubereitet hat (z. B. Gerichte jeder Art; auch belegte Brötchen, die der Unternehmer selbst hergestellt hat),
  • ob er sie in einem zubereiteten Zustand erworben hat (z. B. Fertiggerichte, die eine Bordkantine von einem Catering-Unternehmen erwirbt und an die Gäste abgibt; Brötchen, Butter, Marmelade usw., die zum Frühstück gereicht werden; Brot, das ein Gast zusätzlich zu einem Eintopfgericht bestellt),
  • ob sie sich in rohem Zustand befinden (z. B. frisches Obst, das als Nachtisch verabreicht wird),
  • oder ob sie besonders verpackt sind (z. B. Schokolade oder Pralinen, die zum Verzehr im Bordcafé geliefert werden; Kekse, die als Zwischenmahlzeit zum Verzehr verabreicht werden; Erdnüsse, Salzstangen oder Gebäck, die auf den Tischen bereitgehalten werden; verpacktes Speiseeis, das zum Nachtisch gereicht wird).
 

Rz. 28

Als Getränke sind nach dem Sprachgebrauch alle Flüssigkeiten zu verstehen, die unmittelbar, d. h. ohne weitere Zubereitung, zum Trinken durch Menschen geeignet sind. Ähnlich wie bei den Speisen ist auch bei den Getränken eine weite Auslegung geboten; die Einordnung als Getränke i. S. d. Zolltarifs ist insoweit unbedeutend. Unter den Begriff der Getränke fallen sowohl alkoholische als auch nichtalkoholische Getränke. I. d. R. dürften in den Kantinen und Lokalen an Bord von Wasserfahrzeugen die folgenden Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle serviert werden: Tafelwasser, Säfte, Brausegetränke, Tee, Milchmischgetränke und Trinkmilch, Kaffee, Bier, Wein und hochprozentige Alkoholika.

[1] Garbe, UR 1968, 196.

2.3.2 Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle

 

Rz. 29

Die Steuerbefreiun...

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