Rz. 23

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Es werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben;
  • die Abgabe der Speisen und Getränke geschieht im Verkehr mit einem Wasserfahrzeug für die Seeschifffahrt (d. h. die körperliche Abgabe der Speisen und Getränke muss während des Verkehrs des Wasserfahrzeugs, damit grundsätzlich auf See, stattfinden);
  • das Wasserfahrzeug befindet sich im Verkehr zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen oder zwischen zwei ausländischen Seehäfen (als inländische Seehäfen gelten auch die Freihäfen und die Häfen auf der Insel Helgoland).
 

Rz. 24

Die einzelnen in § 4 Nr. 6 Buchst. e S. 1 UStG enthaltenen Rechtsbegriffe, wie "im Verkehr", "für die Seeschifffahrt" oder "inländische und ausländische Seehäfen" sind nicht weiter definiert. Das gilt seit dem 29.12.2007 auch für den Begriff der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Rz. 9). S. 2 von § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG enthält[1] eine Fiktion, dass auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland zu den inländischen Seehäfen gehören.

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