Rz. 131

Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr.[1] Der Besteuerung unterliegt somit der letzte vor der Auslagerung liegende – zunächst steuerfreie – Umsatz. Dieser Umsatz muss nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Auslagerung stehen. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Auslagerer.[2] Dem Auslagerer obliegen auch die Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten für die Auslagerung. Für den Unternehmer, der die letzte vor der Auslagerung liegende Lieferung tätigt, ändert sich an der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser nachträglich steuerpflichtig werdenden Lieferung nichts, wenn er selbst nicht der Auslagerer ist, d. h. wenn der Gegenstand nicht sofort – im Zusammenhang mit der Lieferung – ausgelagert wird (Rz. 141). Wird der Gegenstand im Zusammenhang mit einer Lieferung ausgelagert, ist der liefernde Unternehmer als Auslagerer Steuerschuldner (Rz. 141). In diesem Fall ist die Lieferung unmittelbar steuerpflichtig, d. h., in diesem Fall kann entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht mehr von einem Entfallen einer – vorherigen – Steuerbefreiung die Rede sein.

 

Rz. 132

Die für eine nach § 4 Nr. 4a UStG steuerfreie Leistung ausgewiesene USt wird nach § 14c Abs. 1 UStG vom Unternehmer geschuldet. Der Leistungsempfänger kann diese Steuer gleichwohl nicht als Vorsteuer abziehen.[3] Das gilt m. E. auch dann, wenn die betreffende Leistung später wegen der Auslagerung des Gegenstands steuerpflichtig wird.

 

Rz. 133

Besteuert werden:

  • die der Auslagerung vorangegangene Lieferung;
  • der der Auslagerung vorangegangene innergemeinschaftliche Erwerb;
  • die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr.
 

Beispiele für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung:

Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an den Unternehmer B und B an den Unternehmer C. B versendet den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager an C. Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG. Die Lieferung des B an C ist steuerpflichtig.[4] Steuerschuldner ist B.[5] Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an den Unternehmer B und B an den Unternehmer C. C holt den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager ab. Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG. Ebenso ist zunächst die Lieferung des B an C steuerfrei. Im Zeitpunkt, in dem der Gegenstand das Umsatzsteuerlager verlässt, wird die Lieferung des B an C steuerpflichtig.[6] Steuerschuldner ist C.[7]

1.000 kg Kaffee[8] sind in einem Umsatzsteuerlager des U in Hamburg für Unternehmer A eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an den Unternehmer B und B an den Unternehmer C. Der Kaffee wird im Auftrag des C in 500g-Packungen abgefüllt. Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG. Ebenso ist zunächst die Lieferung des B an C steuerfrei. Im Zeitpunkt, in dem der Kaffee in 500g-Packungen abgefüllt wird und damit für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht ist, wird die Lieferung des B an C steuerpflichtig.[9] Steuerschuldner ist C.[10]

 

Beispiel für den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb:

Der französische Unternehmer A liefert einen unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallenden Gegenstand von Frankreich an den in Deutschland ansässigen Unternehmer B. Der Gegenstand wird in ein Umsatzsteuerlager des U in Hamburg eingelagert. B belässt den Gegenstand zunächst im Umsatzsteuerlager. Nach einem Monat entnimmt B den Gegenstand für eigene unternehmerische Zwecke aus dem Umsatzsteuerlager. Die Lieferung des A an B ist in Frankreich als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei.[11] B hat den innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen.[12] Dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist zunächst steuerfrei.[13] Im Zeitpunkt der Auslagerung durch B wird der innergemeinschaftliche Erwerb steuerpflichtig.[14] Steuerschuldner ist B.[15]

 

Beispiel für eine der Auslagerung vorangegangene Einfuhr:

Der Schweizer Unternehmer A liefert einen unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallenden Gegenstand aus der Schweiz an den in Stuttgart ansässigen Unternehmer B. B überführt den Gegenstand im Inland in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Der Gegenstand wird unmittelbar nach der Einfuhr in ein Umsatzsteuerlager des U in Stuttgart eingelagert. B belässt den Gegenstand zunächst im Umsatzsteuerlager. Nach einem Monat entnimmt B den Gegenstand für eigene unternehmerische Zwecke aus dem Umsatzsteuerlager. Die Lieferung des A an B ist in der Schweiz steuerbar und dort als Ausfuhrlieferung steuerfrei. B ist Steuerschuldner für die EUSt. Die...

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