Der Besteuerung unterliegt der letzte vor der Auslagerung liegende – zunächst steuerfreie – Umsatz. Dieser Umsatz muss nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Auslagerung stehen. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Auslagerer. Dem Auslagerer obliegen auch die Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten für die Auslagerung. Besteuert werden die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, der der Auslagerung vorangegangene innergemeinschaftliche Erwerb und die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr. Die Steuer für den der Auslagerung vorangehenden Umsatz entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.

 
Praxis-Beispiel

Auslagerung von Getreide

In einem Umsatzsteuerlager des U in Bremen ist Getreide (Nr. 6 der Anlage) eingelagert. Unternehmer A liefert das Getreide an den Unternehmer B und B an den Unternehmer C. C holt das Getreide aus dem Umsatzsteuerlager ab.

Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Ebenso ist zunächst die Lieferung des B an C steuerfrei. Im Zeitpunkt, in dem das Getreide das Umsatzsteuerlager verlässt, wird die Lieferung des B an C steuerpflichtig.[1] Steuerschuldner ist C.[2]

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