Rz. 108

Die nach § 4 Nr. 3 Buchst. c UStG begünstigte sonstige Leistung muss an einen ausländischen Auftraggeber i. S. d. § 7 Abs. 2 UStG als Leistungsempfänger erbracht werden. Der aus dem Umsatzgeschäft Berechtigte und Verpflichtete muss also ein ausländischer Auftraggeber sein. Mit dieser Voraussetzung soll bei Leistungen an andere Auftraggeber ein unversteuerter Letztverbrauch vermieden werden. Die Steuerbefreiung dient auch der Vereinfachung, weil ausländische Unternehmer als Leistungsempfänger insoweit nicht mit Vorsteuern belastet werden, die sie entweder im Vergütungsverfahren oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen müssten.

 

Rz. 109

Wegen des Verweises auf § 7 Abs. 2 UStG ist als ein ausländischer Auftraggeber diejenige Person anzusehen, die die für die ausländischen Abnehmer i. S. d. § 6 Abs. 2 UStG geforderten Voraussetzungen erfüllt. Ausländische Auftraggeber i. S. d. § 4 Nr. 3 Buchst. c UStG sind somit diejenigen Personen, die die sonstige Leistung in Auftrag gegeben haben und ihren Wohnort oder Sitz im Ausland, also entweder im übrigen Gemeinschafts- oder im Drittlandsgebiet, haben. Da § 7 Abs. 2 UStG den ausländischen Auftraggeber mit dem ausländischen Abnehmer nach § 6 Abs. 2 UStG gleichsetzt, vgl. zur Begriffsdefinition § 6 UStGRz. 1ff.

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