Rz. 32

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Abnehmer der Lieferung ein im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, ansässiger Abnehmer ist. Der aus dem Liefergeschäft Berechtigte und Verpflichtete muss also ein im Drittlandsgebiet ansässiger Abnehmer sein. Drittlandsabnehmer i. S. d. § 4 Nr. 6 Buchst. c UStG sind diejenigen Personen, die die Lieferung empfangen und ihren Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet haben. Auf die Ansässigkeit des Auftraggebers der Lieferung kommt es nicht an. Mit dieser Voraussetzung soll bei Lieferungen an andere Abnehmer ein unversteuerter Letztverbrauch vermieden werden. Die Steuerbefreiung dient auch der Vereinfachung, weil ausländische Unternehmer als Leistungsempfänger insoweit nicht mit Vorsteuern belastet werden, die sie entweder im Vergütungsverfahren oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen müssten.

 

Rz. 33

Das Drittlandsgebiet bestimmt sich nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2a S. 3 UStG. Drittlandsgebiet i. S. d. UStG ist danach das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Das Gemeinschaftsgebiet umfasst nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2a S. 1 UStG das Inland i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG und das übrige Gemeinschaftsgebiet, d. h. die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten. Inland ist nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit den dort genannten Ausnahmen.

 

Rz. 34

Der Abnehmer darf nicht in den Gebieten nach § 1 Abs. 3 UStG ansässig sein. Die Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG i. S. d. § 4 Nr. 6 Buchst. c UStG sind die Freihäfen und die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie. Freihäfen sind nach der Legaldefinition gem. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG die Freizonen i. S. d. Art. 243 UZK.[1] Das sind die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven, die vom übrigen deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft getrennt sind. Die Freihäfen Deggendorf und Duisburg sind seit dem 1.1.2004 als Inland zu behandeln.

[1] Nach Art. 243 Abs. 1 UZK können die EU-Mitgliedstaaten Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen. Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest.

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