Rz. 53

Nach § 4 Nr. 23 S. 4 UStG i. d. F. ab 1.1.2020 kommt für die in § 4 Nr. 15b UStG (Leistungen der Arbeitsförderung), § 4 Nr. 15c UStG (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ), § 4 Nr. 21 UStG (Bildungsleistungen), § 4 Nr. 24 UStG (Leistungen des Jugendherbergswesens) und § 4 Nr. 25 UStG (Leistungen der Jugendhilfe) bezeichneten Leistungen die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung der Vorschriften, deren Steuerbefreiungsvoraussetzungen denen von § 4 Nr. 23 UStG vorgehen. So gilt § 4 Nr. 23 z. B. nicht für Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Diese in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgeführten Leistungen sowie die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sind nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG steuerbefreit.

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