Rz. 13

Der Umfang und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG bestimmen sich nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten. Objektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift genannten Umsätze unter den genannten Bedingungen. Subjektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift aufgezählten Unternehmer (Einrichtungen).

 

Rz. 14

Steuerfrei sind nach der Vorschrift i. d. F. bis 31.12.2019 nur folgende Umsätze (abschließende Aufzählung):

  • die Gewährung von Beherbergung,
  • die Gewährung von Beköstigung und
  • die Gewährung der üblichen Naturalleistungen,

soweit die Leistungen an folgende Personen abgegeben werden:

  • an Jugendliche bzw. Säuglinge i. S. d. Vorschrift,
  • an Personen, die bei der Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege der Jugendlichen bzw. Säuglinge tätig sind (Personal), zu deren eigenen Zwecken,
  • an das Personal, das bei den begünstigten Leistungen (Umsätze) tätig ist, als Vergütung für die geleisteten Dienste.
 

Rz. 14a

Ab 1.1.2020 zählt die Vorschrift folgende begünstigte Leistungen auf:

  • die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. a UStG),
  • eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. b UStG),
  • Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Studierenden und Schülern an Hochschulen und bestimmten anderen Schulden sowie (ab 1.1.2021) nicht nur Verpflegungsdienstleistungen, sondern darüber hinaus auch Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an bestimmten Schulen sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen (§ 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. c UStG),
  • Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. a und b UStG beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden.
 

Rz. 15

Steuerbegünstigt sind (i. d. F. der Vorschrift bis 31.12.2019) folgende Unternehmer:

  • Einrichtungen (natürliche und juristische Personen),
  • wenn sie überwiegend Jugendliche bzw. Säuglinge für in der Vorschrift genannten Zwecke aufnehmen.

Folgende Unternehmer sind nach der Fassung der Vorschrift ab 1.1.2020 begünstigt:

  • Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen betraut sind, oder andere Einrichtungen, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben (§ 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. a UStG),
  • Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen, die spezifische subjektive Voraussetzungen erfüllen (§ 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. b UStG),
  • Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben ( 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. c UStG).
 

Rz. 16

Die steuerbegünstigten Zwecke der Vorschrift i. d. F. ab 1.1.2020 (bzw. nach § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG ab 1.1.2021) sind ausschließlich die Erziehung und Betreuung von Kinder und Jugendlichen, die Verpflegung und Beherbergung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, von Studierenden und Schülern sowie die bereits bis zum 31.12.2019 in der Vorschrift genannten Leistungen der Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen an das Personal der begünstigten Einrichtungen (ab 1.1.2020 jedoch nur der Einrichtungen zur Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, insoweit nicht aber der Hochschulen und Schulen mit deren Verpflegungsdienstleistungen). Für die in § 4 Nr. 15b UStG (Arbeitsförderungsleistungen), § 4 Nr. 15c UStG (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), § 4 Nr. 21 UStG (Bildungsleistungen), § 4 Nr. 24 UStG (Leistungen des Deutschen Jugendherbergswesens) und § 4 Nr. 25 UStG (Leistungen der Jugendhilfe) bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung ab 1.1.2020 nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht.[1]

 

Rz. 17

Nach § 4 Nr. 23 S. 4 UStG i.d.F bis 31.12.2019 gilt die Steuerbefreiung nicht, soweit eine Leistung der Jugendhilfe des SGB VIII erbracht wird. Die Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII[2] und die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII sind bereits unter den Voraussetzungen des (ab 1.1.2008 neu formulierten) § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei.

 

Rz. 17a

Nach dem BMF-Schreiben v. 9.4.2020[3] bez. steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene können die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG (sowie des § 4 Nr. 14, 16, 18, und 25 UStG) als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein, wenn die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Für Überlassungsleistun...

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